Der Status „Non-Dom Cyprus“ (unbefristeter Aufenthaltsstatus – mehr „Wohnsitz“) ermöglicht es Personen ohne zypriotischen „Wohnsitz“, den Beitrag zur Verteidigung nicht zu zahlen. Die Gesetzgebung Zyperns erlaubt die doppelte Staatsbürgerschaft, aber der „Wohnsitz“ kann nur einer sein.
Seit 2015 hat Zypern den Status des „nichtdiplomatischen Steueransässigen“ (nicht ansässiger Steueransässiger) eingeführt.
Ein Steueransässiger in Zypern (egal ob Ausländer oder Bürger Zyperns), der diesen Status besitzt, wird nicht durch den Special Defence Contribußon (SDC) besteuert auf Einkünfte aus:
- Prozent (30%)
- Dividenden (17%)
- Vermietung von Immobilien (3%)
Einkommen aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen und anderen ähnlichen Finanzquellen (einschließlich Optionen) sind ebenfalls steuerfrei.
Wer gilt als zypriotischer Steuerinländer?
Der Steuerwohnsitz in Zypern wird anhand der Anzahl der Tage bestimmt, die der Steuerzahler in Zypern verbringt. Eine Person, die sich während eines Kalenderjahres mindestens 60 Tage in Zypern, aber nicht mehr als 183 Tage in einem anderen Land aufgehalten hat, gilt als Steueransässiger.
Wer hat den Status eines „nicht steueransässigen“ (für Personen, die außerhalb Zyperns geboren sind)?
Eine Person ist ein „nicht produktiver Steueransässiger“, wenn sie nach ihrem Umzug nach Zypern in den letzten 20 Jahren weniger als 17 Jahre lang Steueransässiger in Zypern war. Bei Ausländern, deren wirtschaftliche Interessen auf Zypern konzentriert sind, hängt die Frage des Wohnsitzes direkt mit der Anzahl der Tage zusammen, die sie tatsächlich auf der Insel verbringen. Sie müssen sich mindestens 60 Tage in einem Kalenderjahr im Land aufhalten (vorbehaltlich der oben genannten Bedingungen), bevor Ihnen der Status eines Nicht-Dom-Staatsangehörigen gewährt werden kann.
Volle Unterstützung bei der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Zypern |
5.000 EUR |
Beratung zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis: Persönliche, auf Ihren Fall zugeschnittene Beratung.
- Vorbereitung der erforderlichen Dokumente: Unterstützung beim Ausfüllen der erforderlichen Unterlagen.
- Hilfe beim Immobilienkauf: Unterstützung und Beratung während des Immobilienkaufprozesses.
- Auswahl von 3–5 Immobilien: Unter sorgfältiger Berücksichtigung Ihres Budgets und Ihrer Anfragen werden 3–5 geeignete Immobilien für Ihre Prüfung identifiziert.
- Umfassende Due Diligence: Gründliche Untersuchung und Bewertung des Entwicklers/Eigentümers der Immobilie, um dessen Glaubwürdigkeit und Rechtskonformität sicherzustellen.
- Anmeldung beim Immigration Center: Übernahme des Anmeldevorgangs in Ihrem Namen.
- Rechtsgutachten zu Kaufverträgen: Fachkundige rechtliche Analyse von Kaufverträgen.
- Rechtliche Unterstützung: Laufende Rechtshilfe während des gesamten Prozesses.
VORTEILE FÜR NON-DOM-BEWOHNER
- Kein besonderer Verteidigungsbeitrag; Nicht-Dom-Staaten sind vom besonderen Verteidigungsbeitrag (CBO) für Dividenden, Zinsen und Miete befreit.
- Dividendeneinkünfte von Nicht-Dom-Staaten aus ausländischen und inländischen Investitionen sind seit dem 16. Juli 2015 von der CBA befreit. Darüber hinaus sind Dividendeneinkünfte bedingungslos von der Einkommensteuer befreit. Somit beträgt die von einem Nicht-Dom-Staatsbürger auf Zypern zu zahlende Steuer auf Dividendeneinkünfte null.
- Zinserträge von Nicht-Dom-Zentren aus ausländischen und inländischen Quellen sind seit dem 16. Juli 2015 von der CBO-Steuer befreit. Zinserträge sind auch von der Einkommensteuer befreit. Somit beträgt die von Nicht-Dom-Zypern-Einwohnern zu zahlende Steuer auf Zinserträge null.
- Mieteinnahmen aus ausländischen und zypriotischen Immobilien von Nicht-Domizilierten sind seit dem 16. Juli 2015 von der CBO-Steuer befreit. Mieteinnahmen werden nur zum normalen Einkommen (einschließlich eines Aufschlags von 20 Prozent) besteuert.
Schrittweiser Erwerb des Non-Dom-Status:
- Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis in Zypern
- Erlangung des Steuerwohnsitzes
- Erklärung zum Non-Dom-Status bei Erhalt der steuerlichen Ansässigkeit
VERFAHREN ZUR ERLANGUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS IN ZYPERN
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Nachweis einer Mindesteinlage von 30.000 Euro auf ein Bankkonto in Zypern, welches für mindestens drei Jahre mit einer Hypothek belastet wird. Es muss nachgewiesen werden, dass dieser Betrag aus dem Ausland nach Zypern überwiesen wurde.
- Nachweis eines gesicherten Jahreseinkommens von mindestens 30.000 Euro, wobei sich dieses Jahreseinkommen um 5.000 Euro für jede unterhaltsberechtigte Person ihrer Familie (Ehepartner und Kinder) und 8.000 Euro für jeden oder jede unterhaltsberechtigte Elternteil des Ehepartners erhöhen muss.
- Nachweis über den Kauf einer Immobilie, Gesamtmarktwert mindestens 300.000 Euro. Es ist hervorzuheben, dass die vollständige Zahlung des Immobilienwertes auf ein Konto bei einem Finanzinstitut in Zypern erfolgen muss.
Notwendige Dokumente:
- Kopie des gültigen Reisepasses.
- Zusammenfassung (einschließlich akademischer Qualifikationen).
- Kontoauszüge über Einlagen bei der Cyprus Bank mit einem Mindestkapital von 30.000 us-Dollar (Original), anwendbar für das beschleunigte Verfahren.
- Erklärung über ein stabiles Jahreseinkommen von 30.000 € aus anderen Quellen als einer Beschäftigung in Zypern (Originale von Dokumenten und schriftlichen Zeugnissen). Das erforderliche Jahreseinkommen erhöht sich für jede abhängige Person um 5.000 € bzw. 8.000 €.
- Eigentumsrecht oder Kaufvertrag für bebaute Immobilien in Zypern mit einem Marktwert von mindestens 300.000 € (Original oder beglaubigte Kopie). Wenn das Eigentumsrecht nicht bereits zuvor erworben wurde, muss der Antragsteller einen ordnungsgemäß mit dem Siegel des Kommissariats und der Abteilung für Landverwaltung beglaubigten Kaufvertrag sowie einen Zahlungsnachweis von mindestens 200.000 € vorlegen.
- Offizielle Erklärung des Antragstellers, dass er/sie nicht beabsichtigt, in Zypern zu arbeiten oder geschäftlich tätig zu sein.
- Krankenversicherungspolice.
- Führungszeugnis (wohnt der Antragsteller im Ausland, muss das Zeugnis von seinem Herkunftsland ausgestellt und mit einer offiziellen und beglaubigten Übersetzung ins Griechische versehen sein).
- Heiratsurkunde (offizielle und beglaubigte Übersetzung).
Hinweis: Alle von einer ausländischen Behörde ausgestellten Dokumente müssen ins Griechische oder Englische übersetzt und ordnungsgemäß beglaubigt werden (sie müssen mit einer Apostille versehen sein, wenn sie von Ländern ausgestellt wurden, die das Haager Übereinkommen unterzeichnet haben, andernfalls müssen sie versiegelt werden.
Außenministerium des Auslieferungslandes und diplomatische Vertretung der Republik Zypern im Auslieferungsland).
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