KRYPTO-REGULIERUNG IN DEUTSCHLAND

Heute verfügt Deutschland über einen einzigartigen und sich rasch entwickelnden Regulierungsrahmen für Kryptounternehmen, der durch die allgemeinen Vorschriften für wirtschaftliche Aktivitäten ergänzt wird. Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist für die Durchsetzung nationaler und EU-Vorschriften verantwortlich. Sie sind noch nicht vollständig harmonisiert, und aus diesem Grund ist es sehr wichtig, jedes Kryptounternehmen von Fall zu Fall zu prüfen, um festzustellen, als welche regulierten Gegenstände die verwendeten Kryptoassets eingestuft werden und welche Gesetze anwendbar sind.

Die BaFin beurteilt Kryptounternehmen grundsätzlich im Rahmen der folgenden Gesetze:

  • Wenn ein Token ein Finanzinstrument darstellt – das Wertpapierhandelsgesetz und die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID 2)
  • Wenn ein Token ein Wertpapier darstellt – das Wertpapierprospektgesetz
  • Handelt es sich bei einem Token um eine Vermögensanlage – das deutsche Kapitalanlagegesetzbuch

Während auf nationaler und EU-Ebene noch an der Entwicklung von Krypto-Regulierungen gearbeitet wird, drängte Mark Branson, Präsident der BaFin, im Dezember 2022 auf eine globale Regulierung der Kryptoindustrie mit dem Ziel, Geldwäsche zu verhindern, Verbraucher zu schützen und letztlich die internationale Finanzstabilität zu wahren. Dies deutet darauf hin, dass Deutschland kryptobasierte Dienstleistungen als legitime und lohnende Branche anerkennt, die auf internationaler Ebene neben anderen Finanzprodukten und -dienstleistungen funktionieren kann.

Deutsche Krypto-Unternehmen können von Folgendem profitieren:

  • Laut dem Bloomberg Innovation Index 2021, der die Ausgaben für Forschung und Entwicklung, die Präsenz von Hightech-Unternehmen und andere relevante Kennzahlen berücksichtigt, ist Deutschland das viertinnovativste Land der Welt.
  • Ein klarer und stabiler regulatorischer Rahmen für Kryptowährungen, der auf internationaler Ebene Vertrauen in Kryptowährungsunternehmen schafft
  • Deutschland ist bekannt für verschiedene Investitionsanreize, darunter Zuschüsse für Forschung und Entwicklung
  • Der deutsche Markt ist riesig (über 82 Millionen Menschen) und öffnet in vielen Fällen auch Türen zum Rest der EU
  • Deutschland ist bestrebt, die Doppelbesteuerung zu vermeiden und hat daher mit rund 90 Ländern internationale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen.

Krypto-Lizenz in Deutschland

DIE DEFINITION VON KRYPTOASSETS

Kryptowerte sind nach § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10 KWG ebenfalls Finanzinstrumente. In § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG wird ein Kryptowert definiert als eine digitale Wertdarstellung, die weder von einer Zentralbank noch einer öffentlichen Stelle ausgegeben noch garantiert wurde und die kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, aber aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung von natürlichen oder juristischen Personen als Tausch- oder Zahlungsmittel oder zu Anlagezwecken akzeptiert wird und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Nicht als Kryptowerte gelten gemäß § 1 Abs. 11 Satz 5 KWG :

  • Elektronisches Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
  • Ein monetärer Vermögenswert, der die Anforderungen von Zahlungssystemen erfüllt, die in begrenzten Netzwerken oder mit einer sehr begrenzten Produktpalette und Instrumenten für soziale oder steuerliche Zwecke verwendet werden, oder der nur für Zahlungstransaktionen im Falle elektronischer Kommunikationsdienste verwendet wird
  • Rein elektronische Gutscheine, die sich auf Produkte oder Dienstleistungen des Emittenten oder eines Dritten gegen einen entsprechenden Gegenwert beziehen, die bei Einlösung lediglich eine wirtschaftliche Funktion gegenüber dem Emittenten erlangen sollen und nicht handelbar sind und die weder wertmäßig noch buchhalterisch eine Quasi-Investorenerwartung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Gutscheins oder der allgemeinen Geschäftsentwicklung des Emittenten oder eines Dritten widerspiegeln.
  • Elektronische Token in Multi-Partner-Programmen, sofern sie nicht handelbar sind und sich nicht als allgemeines Tausch- und Zahlungsmittel eignen oder für eine solche Verwendung nicht vorgesehen sind

Da sich die Kategorien der Finanzinstrumente je nach Ausprägung teilweise überschneiden, können Kryptowerte in bestimmten Fällen auch einer anderen Kategorie von Finanzinstrumenten im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG zuzuordnen sein. Token mit Tausch- oder Zahlungsfunktion sind bereits als Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG definiert. Die Definition von Kryptowerten umfasst jedoch auch Token, die zu Anlagezwecken verwendet werden. So können Security-Token und Investment-Token auch als Schuldverschreibungen, Anlageprodukte oder Investmentfonds im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 KWG eingestuft werden.

VERHINDERUNG VON GELDWÄSCHE UND TERRORISMUSFINANZIERUNG

Krypto-Regulierung in Deutschland

In Deutschland ist jedes Kryptounternehmen gesetzlich verpflichtet, interne Betriebsrichtlinien zur Erkennung von Transaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu haben. Solche Richtlinien sollten so funktionieren, dass sie nicht nur den Ruf und die Finanzkraft des Kryptounternehmens schützen, sondern auch die Integrität und Stabilität des gesamten Finanzmarktes gewährleisten. Während die Deutsche Bundesbank nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig ist, ist die Abteilung Geldwäscheprävention der BaFin voll verantwortlich für die Durchsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Aufgabe der BaFin ist es, darauf zu achten, dass alle beaufsichtigten Unternehmen die in den folgenden Gesetzen festgelegten Vorschriften einhalten:

  • Das Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche
  • Das Kreditwesengesetz
  • Das Versicherungsaufsichtsgesetz
  • Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
  • Der Investmentkodex

Diese Regelungen ermöglichen es, die Transparenz der Geschäftstransaktionen durch Vorkehrungen wie die Risikobewertung sicherzustellen. Nach § 4 des Geldwäschegesetzes müssen haftbare Unternehmen über Risikomanagementfunktionen verfügen, die der Art und dem Umfang des Geschäfts entsprechen. Dazu gehören Risikoanalyseprozesse gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes und interne Risikomaßnahmen gemäß § 6 des Geldwäschegesetzes. Dies sind die wesentlichen Regeln des risikobasierten Ansatzes in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Krypto-Unternehmen müssen sich auch an die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden halten. Neben der Identifizierung des Kunden, einer in seinem Namen handelnden Person und der Begünstigten oder wirtschaftlichen Eigentümer ist es auch wichtig zu prüfen, ob es sich bei diesen um politisch exponierte Personen, Verwandte politisch exponierter Personen oder bekannte enge Vertraute handelt. Darüber hinaus müssen Zweck und Art der Geschäftsbeziehung immer dann geklärt werden, wenn sie nicht völlig offensichtlich sind.

Es ist zwingend erforderlich, Geschäftsbeziehungen oder abgewickelte Transaktionen kontinuierlich zu überwachen. Solche haftbaren Unternehmen wie Kryptowährungsunternehmen müssen sicherstellen, dass die relevanten Dokumente und Informationen gemäß den festgelegten Verfahren rechtzeitig aktualisiert werden. Diese Maßnahmen ermöglichen die Rückverfolgung von Geldflüssen und die Identifizierung verdächtiger Geschäftstransaktionen. Folglich sind haftbare Unternehmen verpflichtet, solche Transaktionen zu untersuchen, indem sie weitere Informationen einholen. In Fällen, in denen Fakten über kriminelle Transaktionen entdeckt werden, muss die Financial Intelligence Unit der Zentralzollbehörde unverzüglich benachrichtigt werden.

Regulierung von Krypto-Börsen

Unternehmen, die Dienstleistungen für den Umtausch von Kryptowerten in Fiatgeld und umgekehrt sowie in andere Kryptowerte anbieten, werden als Finanzdienstleistungsinstitute behandelt, die den Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen, da Kryptowerte je nach ihren spezifischen Merkmalen Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sein können. Der Umtausch von Kryptowerten, die als Finanzinstrumente einzustufen sind, fällt unter den Anwendungsbereich der Liste der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungsgeschäfte in § 1 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes.

Regulierung von Kryptoverwahrungsunternehmen

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (Änderungsrichtlinie) vom 12. Dezember 2019 wurden Kryptoverwahrgeschäfte als Finanzdienstleister eingeführt. Nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG ist das Kryptoverwahrgeschäft definiert als die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu verwendet werden, Kryptowerte für andere zu verwahren, aufzubewahren oder zu übertragen.

Die Änderungen betreffen Änderungen an neun Gesetzen und fünf Rechtsverordnungen. Sie decken die Umsetzung erweiterter AML/CFT-Anforderungen ab, einschließlich der erhöhten Anzahl von Geschäftsbereichen, die den AML/CFT-Vorschriften unterliegen, insbesondere bei Kryptounternehmen. Aspekte wie der öffentliche Zugang zum europäischen Transparenzregister und die Meldung von Unstimmigkeiten sowie die Einführung der Pflicht zur Meldung verdächtiger Aktivitäten bei Transaktionen werden ebenfalls detailliert beschrieben.

Gesetz über elektronische Wertpapiere

Deutschland folgt dem Beispiel anderer europäischer Länder und strebt Gesetze zur Entmaterialisierung von Wertpapieren an. Im Juni 2021 trat das deutsche Gesetz über elektronische Wertpapiere in Kraft. Dieses Gesetz reformierte das deutsche Wertpapierrecht und die damit verbundenen Aufsichtsgesetze. Mit der Einführung elektronischer Wertpapiere setzte der deutsche Gesetzgeber einen der wichtigsten Punkte der Blockchain-Strategie der Regierung und des gemeinsamen Weißbuchs zu elektronischen Wertpapieren um, das vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht wurde.

Darüber hinaus handelt es sich beim deutschen Gesetz über elektronische Wertpapiere um ein Sammelgesetz, das folgende regulatorische Rahmenbedingungen geändert hat:

Denken Sie daran, dass diese Finanzgesetze je nach Zweck und Merkmalen der verwendeten Kryptowerte auch für Ihr Kryptogeschäft gelten können. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit dieser Verordnung eine Möglichkeit zur Erleichterung der Einführung von Kryptofonds beschlossen, bei denen es sich um Anteilscheine handelt, die über ein Kryptowertpapierregister ausgegeben werden. Eine solche Verordnung würde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und vom Bundesministerium der Finanzen erlassen. Vorbehaltlich der Klärung verschiedener rechtlicher Vorfragen ist es wahrscheinlich, dass der Anwendungsbereich des deutschen Gesetzes über elektronische Wertpapiere auf andere Anlageklassen ausgeweitet wird.

Das Gesetz über elektronische Wertpapiere sieht zwei Arten elektronischer Wertpapierregister vor: zentrale Wertpapierregister und dezentrale Kryptowertpapierregister, die typischerweise auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) betrieben werden. Elektronische Wertpapiere gelten nach dem Gesetz als Sachen im Sinne des § 90 BGB. Die Übertragung elektronischer Wertpapiere richtet sich daher grundsätzlich auch weiterhin nach den Vorschriften des BGB.

Das E-Wertpapiergesetz ermöglicht es auch, Inhaberschuldverschreibungen als Kryptowertpapiere auszugeben, die in das Kryptowertpapierregister eingetragen werden. Der Gesetzgeber hat sich dabei nicht auf eine bestimmte Technologie beschränkt, sondern wollte Raum für Marktinnovationen schaffen. Gleichzeitig orientieren sich die Regelungen des E-Wertpapiergesetzes klar an den Initiativen der Fintech-Branche, Wertpapiere mittels einer DLT auszugeben. Diese Konzepte sollen den Aufbau sicherer, dezentraler Datenbanken ermöglichen, die auch Wertpapiertransaktionen aufzeichnen sollen.

Dabei soll die Technologie Zentralverwahrer oder Depotbanken ersetzen. Für Kryptowertpapiere dürfte dies nur dann relevant sein, wenn der Emittent keine börsenmäßige Handelbarkeit des Finanzinstruments anstrebt. Dabei ist zu beachten, dass eine Anbindung an das Buchwertpapierkonzept eines Zentralverwahrers nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 E-Wertpapiergesetz möglich ist und für Kryptowertpapiere nicht möglich ist. Eine börsenmäßige Handelbarkeit ist daher derzeit aufgrund entgegenstehender europarechtlicher Vorgaben ausgeschlossen.

Nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere ist die BaFin verpflichtet, ein Kryptowertpapierregister zu führen, um den Anlegerschutz durchzusetzen und sicherzustellen, dass die Marktaktivitäten transparent und reibungslos ablaufen und die Marktintegrität nicht beeinträchtigen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die Registrierung von Kryptowertpapieren als Finanzdienstleistung im Sinne des Kreditwesengesetzes definiert. Der Prozess der Führung des Registers kann automatisiert und auf Algorithmen basieren.

Rechtlich gesehen entsteht ein elektronisches Wertpapier erst mit der Eintragung in das Register. Seit Juni 2021 können Kryptowertpapierregisterführer die dafür erforderliche Erlaubnis beantragen. Nach Erteilung der Erlaubnis kann die registerführende Stelle ein Kryptowertpapierregister einrichten, dessen Zweck die Auflistung von Kryptowertpapieren ist.

Die BaFin wird gemäß § 20 Abs. 3 EwG eine öffentliche Liste der Kryptowertpapiere auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die Liste wird künftig nur noch Kryptowertpapiere enthalten, deren Eintragung oder Änderung in einem Kryptowertpapierregister von einem Emittenten nach § 20 Abs. 1 EwG im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und deren Veröffentlichung der BaFin mitgeteilt wurde. Die Veröffentlichung der Liste dient ausschließlich Informationszwecken und löst keine Rechtswirkungen aus.

Deutschland

capital

Hauptstadt

population

Bevölkerung

currency

Währung

gdp

BIP

Berlin 84.270.625 EUR 48.398 $

Neue EU-weite Krypto-Regulierung

Die EU arbeitet unermüdlich daran, die Krypto-Regulierung im gesamten Block zu vereinheitlichen, was auch für deutsche Krypto-Unternehmen gelten soll. Die Verordnung über Märkte für Krypto-Assets (MiCA) soll zwischen Anfang 2023 und vor Ende 2024 in Kraft treten. Sie soll Rechtsklarheit schaffen, indem sie die Vorschriften zur Verhinderung des Missbrauchs von Krypto-Assets harmonisiert und gleichzeitig die Entwicklung von Krypto-Innovationen fördert.

Zu den wichtigsten Prioritäten und Verbesserungen gehören die Umweltverantwortung, die Kryptounternehmen dazu verpflichten wird, zur Reduzierung des hohen CO2-Fußabdrucks von Kryptoassets beizutragen. Im Wesentlichen werden bedeutende Anbieter von Krypto-Asset-Diensten (CASPs) verpflichtet, Informationen über die Umweltauswirkungen (z. B. die Höhe ihres Energieverbrauchs) offenzulegen, indem sie diese auf ihren Unternehmenswebsites veröffentlichen und den nationalen Behörden Bericht erstatten.

Die nächste große EU-weite Änderung betrifft beaufsichtigte Experimente mit kryptografischen Technologien für kommerzielle Zwecke. Die Pilotverordnung für DLT-Marktinfrastrukturen (PDMIR) tritt im März 2023 in Kraft. Sie bietet einen Rechtsrahmen für den Handel und die Abwicklung von Transaktionen mit Kryptoassets, die gemäß MiFID 2 als Finanzinstrumente eingestuft werden .

KRYPTO REGULIERUNG IN DEUTSCHLAND

Prüfungszeitraum Bis zu 6 Monate Jährliche Aufsichtsgebühr Bis zu 500.000 EUR
Staatliche Antragsgebühr 10.750 € Lokales Personalmitglied Erforderlich
Erforderliches Stammkapital 125.000 € Physisches Büro Erforderlich
Körperschaftsteuer 15,83% Buchführungsprüfung Nein

KRYPTO-LIZENZ IN DEUTSCHLAND

Das Anbieten von Kryptoprodukten und -dienstleistungen in Deutschland auf gewerblicher Basis oder in einem Umfang, der die Gründung eines kaufmännischen Unternehmens erfordert, bedarf einer schriftlichen Erlaubnis der BaFin, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens (Einzelunternehmer, Personengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder sonstige). Ein solches Geschäft bedarf nur dann einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG, wenn es in Deutschland betrieben wird.

Erstens liegt eine Geschäftstätigkeit in Deutschland vor, wenn sich der Firmensitz des Unternehmens in Deutschland befindet, selbst wenn es diese Geschäfte bewusst nur mit Personen abwickelt, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Zweitens liegt eine Geschäftstätigkeit in Deutschland vor, wenn das Unternehmen eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung eröffnet oder eine andere physische Präsenz in Deutschland unterhält und von dort aus diese wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt, selbst wenn es dies bewusst mit Personen tut, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben.

Drittens liegt ein Bezug zu Deutschland vor, wenn die Dienstleistung oder das Produkt von außerhalb Deutschlands auch und insbesondere Unternehmen oder Personen angeboten wird, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, und die im Rahmen der Fernkommunikation grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, ohne über ein Netzwerk von Vermittlern oder eine physische Präsenz zu verfügen. Nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG gilt die Möglichkeit, grenzüberschreitende Tätigkeiten durch Anzeige bei deutschen Behörden auszuüben (d. h. die Inanspruchnahme des europäischen Passes), nicht für Kryptoverwahrunternehmen, obwohl sie für andere Finanzdienstleistungen gilt.

Seit Januar 2020 müssen alle Unternehmen, die in Deutschland Kryptoverwahrungsdienste anbieten wollen, ebenso wie Kryptobörsen, eine Erlaubnis bei der BaFin beantragen. Die BaFin prüft die Anträge gemäß dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (4. AMLD) und dem Kreditwesengesetz, in dem Kryptoverwahrungsgeschäfte als neue Finanzdienstleistungen behandelt werden. Zu den wichtigsten Anforderungen für Kryptoverwahrer gehören ein Anfangskapital von mindestens 125.000 EUR, zuverlässige Eigentümer und zuverlässige und qualifizierte Geschäftsführer des Unternehmens sowie ein tragfähiger Geschäftsplan.

Wer über die erlaubten Tätigkeiten hinaus ein Geschäft betreiben will, muss zunächst eine neue Erlaubnis, die sogenannte schriftliche Erlaubnis, von der BaFin einholen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit direktem elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate eigene Geschäfte betreibt. Eine neue Erlaubnis der BaFin ist auch erforderlich, wenn ein Unternehmen, dem die oben genannte Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, sofern dies nicht bereits als Betreiben eines Bankgeschäfts oder Erbringen einer Finanzdienstleistung einzustufen ist.

In den Fällen, in denen die Geschäftstätigkeit auch Finanzinstrumente gemäß MiFID 2 umfasst, kann das Erlaubnisverfahren auf der Delegierten Verordnung (EU) 2017/194 statt auf § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG basieren. Wenn Sie weitere Erläuterungen wünschen, zögern Sie nicht, ein persönliches Beratungsgespräch mit unserem engagierten Team zu buchen, das Ihnen gerne erklärt, welche Vorschriften speziell für Ihr Krypto-Geschäftsmodell gelten.

SO STARTEN SIE EIN KRYPTO-GESCHÄFT IN DEUTSCHLAND

Der allererste Schritt zur Gründung eines Krypto-Unternehmens in Deutschland ist die Gründung einer deutschen Gesellschaft, deren Gründung dem Gesellschaftsrecht unterliegt. Die häufigste Rechtsform in Deutschland ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie können sie innerhalb von drei Wochen gründen und dann mit der Beantragung einer Krypto-Lizenz beginnen, während wir Sie bei jedem Schritt unterstützen.

Zu den wichtigsten Voraussetzungen für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehören Stammkapital, ein Sitz in Deutschland, qualifizierte Geschäftsführer und ein rechtsgültiger Firmenname. Alle Begleitdokumente erfordern eine beglaubigte Übersetzung und Beglaubigung, bei der wir Ihnen ebenfalls behilflich sein können. Notariell beglaubigte Anträge werden beim Handelsregistergericht eingereicht, das neue Unternehmen im Handelsregister einträgt.

Es ist auch wichtig, sich beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden, da Kryptounternehmen für die Zahlung der meisten Steuern verantwortlich sind. Sobald ein Kryptounternehmen gegründet und vollständig lizenziert ist, müssen Sie daher die Einhaltung der Steuer- und Meldevorschriften sicherstellen, was ziemlich komplex und zeitaufwändig sein kann. Obwohl die deutschen Körperschaftssteuern zu den höchsten in Europa gehören, können bestimmte Befreiungen von der Körperschaftssteuer angewendet werden. Beispielsweise sind Kapitaleinlagen auf Unternehmensebene bei der Gründung oder Kapitalerhöhung des Unternehmens von der Steuer befreit.

Wenn Sie entschlossen sind, tiefer in die Krypto-Regulierung in einer der stabilsten und vertrauenswürdigsten Volkswirtschaften einzutauchen, teilen hochqualifizierte und erfahrene Berater von Regulated United Europe (RUE) gerne theoretische und praktische Einblicke mit Ihnen. Wir verstehen die Krypto-Gesetzgebung in Deutschland und ganz Europa sehr gut und beobachten sie genau. Daher können wir Ihnen die Situation effizient und vertraulich erläutern. Darüber hinaus unterstützen wir Sie gerne bei der Gründung und Lizenzierung des Unternehmens, der Finanzbuchhaltung und der Steueroptimierung. Buchen Sie jetzt eine persönliche Beratung, um eine neue Reise in die Kryptobranche zu beginnen.

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