KRYPTO-REGULIERUNG IN DER SCHWEIZ

Die Bereitstellung eines Kryptowährungsaustauschs und von Depotdienstleistungen in der Schweiz ist legal und wird von der ESTV und der FINMA reguliert. In der Schweiz werden Kryptowährungen und virtuelle Währungen als Vermögenswerte oder Eigentum eingestuft. Der Austausch ist legal und je nach Art der Vermögenswerte und Anlegerschutz hat das Land eine fortschrittliche Haltung zur Regulierung von Kryptowährungen eingenommen. Wechselstuben und virtuelle Währungsplattformen werden in der Schweiz als Finanzinstitute gleichwertig angesehen und müssen daher die Einhaltung der lokalen Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zum Verbraucherschutz nachweisen, obwohl einige Bankvorschriften und Schwellenwerte weniger belastend sind. Die Eidgenössische Steuerbehörde (ESTV) betrachtet Kryptowährungen als Vermögenswerte: Sie unterliegen der Schweizer Vermögens-, Einkommens- und Kapitalertragssteuer und müssen in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden.

Schweiz Kryptowährungsregulierung

REGELN FÜR DEN KRYPTOWÄHRUNGSAUSTAUSCH

Die Schweiz führt ein Verfahren zur Notierung von Kryptowährungen ein und benötigt für den Betrieb eine Lizenz der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) . Während für staatliche Einlagen bis zu einer Million Franken eine Ausnahme von der Lizenzpflicht für Kryptowährungen möglich ist, müssen Börsen ihre Kunden schriftlich darüber informieren, dass ihre Gelder nicht geschützt sind, wenn das Unternehmen von der FINMA beaufsichtigt wird.

Die Kryptowährungsregeln in der Schweiz gelten auch für ICOs: 2018 veröffentlichte die FINMA eine Reihe von Richtlinien, die die aktuelle Finanzgesetzgebung auf Vorschläge in verschiedenen Bereichen anwendeten, vom Bankwesen über den Wertpapierhandel bis hin zu kollektiven Anlagesystemen (je nach ihrer Struktur). 2019 genehmigte die Schweizer Regierung auch einen Vorschlag, der den Bundesrat verpflichtete, bestehende Regeln an Kryptowährungen anzupassen. Im September 2020 verabschiedete das Schweizer Parlament das Blockchain-Gesetz, das zusätzlich die Rechtmäßigkeit von Kryptowährungsbörsen und Kryptowährungsbörsen im Schweizer Recht festlegt. Die Gesetzgebung verlangt die Einhaltung lokaler ICO-, AML- und CTF-Anforderungen, sobald der Token technisch auf die Blockchain-Infrastruktur übertragen werden kann.

ZUKÜNFTIGE KRYPTOWÄHRUNGSREGELN

Die Schweizer Regierung hat angekündigt, dass sie weiterhin an einem Regulierungsrahmen arbeiten wird, der Kryptowährungen zugutekommt. Im Jahr 2016 führte die Stadt Zug, ein bekanntes globales Kryptowährungszentrum, Bitcoin als Zahlungsmittel für Stadtgebühren ein, und im Januar 2018 erklärte der Schweizer Wirtschaftsminister Johann Schneider-Ammann, er wolle die Schweiz zu einer „Krypto-Nation“ machen. Auch der Schweizer Staatssekretär für internationale Finanzen, Jörg Gasser, betonte die Notwendigkeit, Kryptowährungen zu fördern und gleichzeitig bestehende Finanzstandards einzuhalten.

Auf der Grundlage dieser Ziele begann das Schweizer Finanzministerium Ende 2020 mit Konsultationen zu neuen gemeinsamen Kryptowährungsregeln, die es ermöglichen würden, die Vorteile der Blockchain-Technologie zu nutzen, ohne Innovationen zu behindern.

VERTRAUTHEIT MIT DEM REGULATORISCHEN RAHMEN

Krypto-Regulierung in der Schweiz

Marktgröße

Die Schweiz ist die Heimat eines Krypto-Valleys in Zug, in der Nähe von Zürich, und verfügt über eine aktive Gemeinschaft von Unternehmen, die im Krypto-Bereich tätig sind. Obwohl es schwierig ist, der Schweiz einen Platz in der sich rasch entwickelnden globalen Kryptowährungs-Community zuzuschreiben, hat die Schweiz in diesem Bereich eine Vorreiterrolle eingenommen. Sie ist eine wichtige Jurisdiktion für die Erstplatzierung von Coins (ICOs) und das Angebot von Wertpapier-Tokens (STOs) und bietet eine gut entwickelte Infrastruktur und einen zuverlässigen Rechtsrahmen für Unternehmen, die im Krypto-Bereich tätig sind.

Rechtliche Grundlage

Die Schweiz verfügt über einen günstigen und attraktiven Rechtsrahmen für kryptografische Vermögenswerte, obwohl es keinen separaten Rechtsrahmen dafür gibt. In Bezug auf Kryptowährungen besteht der regulatorische Rahmen für die Ausgabe und den Handel dieser Vermögenswerte bereits seit mehreren Jahren.

Die Schweiz hat nun ihren regulatorischen Rahmen für rechtsverpflichtende Token wie Asset-Token und Service-Token, die Forderungen gegenüber dem Emittenten oder Dritten darstellen, durch das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesgesetzes an Neuerungen der verteilten Registrierungstechnologie (DLT-Gesetz) verbessert, das in der Schweizer Gesetzgebung in vielerlei Hinsicht geändert wurde, um dem Potenzial der verteilten Registrierungstechnologie (DLT) Rechnung zu tragen. Insbesondere führte das DLT-Gesetz DLT-Rechte als digitale Alternative zu verbrieften Wertpapieren als neue Anlageklasse ein. DLT-Rechte sollten ausschließlich über die Blockchain übertragen werden. Darüber hinaus hat das Schweizer Gesetz eine neue Kategorie von Lizenzen für Handelsplattformen eingeführt, auf denen DLT-Rechte gehandelt werden können. Darüber hinaus wurden zusätzliche Rechte eingeführt, um kryptografische Vermögenswerte, die sich im Besitz eines Dritten (wie eines Wallet-Anbieters) befinden, im Falle des Konkurses des Dritten abzusondern.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat wiederholt erklärt, dass sie nicht zwischen verschiedenen Technologien unterscheiden wird, die für dieselbe Tätigkeit verwendet werden. Mit anderen Worten wird sie für jede neue Technologie den Grundsatz „gleiches Geschäft, gleiche Regeln“ anwenden. Die FINMA hält sich derzeit an diesen Grundsatz, wenn sie Schweizer Finanzmarktgesetze anwendet, die auf kryptografischen Vermögenswerten und Anwendungen auf der Blockchain basieren, und dies wird auch in Zukunft mit dem DLT-Gesetz gelten.

Normative Klassifizierung von Token

Am 16. Februar 2018 veröffentlichte die FINMA in ihren ICO-Leitlinien (ICO-Leitlinien) die Schweizer Richtlinien zur Anwendung des Finanzmarktrechts.3 Im ICO-Leitfaden erläutert die FINMA, wie Kryptowährungen und andere Coins oder Token (zusammen mit Kryptowährungen, Token) oder andere in einem verteilten Register eingetragene Vermögenswerte nach Schweizer Recht klassifiziert werden.

Gemäss ICO-Handbuch definiert die FINMA folgende Tag-Kategorien:

  1. Auszahlung von Token oder Kryptowährungen lediglich als Zahlungsmittel, ohne Anspruch gegenüber dem Emittenten;
  2. Ein Service-Token, der Zugriff oder Zugang zu einer digitalen Anwendung oder einem digitalen Dienst gewährt, wenn die Anwendung oder der Dienst zum Zeitpunkt des Verkaufs des Tokens bereits ausgeführt wird;
  3. Ein Vermögenswertmarker, der einen Vermögenswert darstellt, beispielsweise eine Schuld oder ein Eigenkapitalanspruch gegenüber dem Emittenten oder einem Dritten oder ein Anspruch auf das Kapital.

Die FINMA erklärt auch, dass Token auch eine hybride Form haben können, die Elemente aus mehr als einer Kategorie enthält. Diese gemischten Token müssen gemeinsam die für jede relevante Token-Klasse geltenden regulatorischen Anforderungen erfüllen. Die FINMA erkennt an, dass sich die Token-Klassifizierung im Laufe der Zeit ändern kann. Die Ausgabe von Token ist wichtig, um die regulatorischen Auswirkungen von ICOs zu beurteilen. Die anfängliche Klassifizierung kann sich jedoch nach dem ICO ändern. Bei jeder Handelsaktivität mit Token auf dem Sekundärmarkt muss deren Klassifizierung in der relevanten Handelsaktivität berücksichtigt werden.

Zusätzlich zu den ICO-Richtlinien vom 11. September 2019 veröffentlichte die Währungsbehörde ihre Stellungnahme zur regulatorischen Klassifizierung von Stabilisierungstoken (d. h. Token zur Unterstützung wichtiger Vermögenswerte). Nach Schweizer Recht gelten Token nicht als separate Tokentypen und werden in der Regel als Mischung aus Vermögenswerttoken oder Zahlungstoken und Vermögenswerttoken klassifiziert, je nachdem, welches Recht den stabilen Token zugewiesen wird.

Nach Schweizer Recht gelten Zahlungstoken nicht als gesetzliches Zahlungsmittel oder sonstige Zahlungsmittel. Der Schweizer Bundesrat hat jedoch erklärt, dass Zahlungstoken als private Zahlungsmittel verwendet werden können, wenn die an der Transaktion beteiligten Parteien vereinbaren, sie als anwendbares Zahlungsmittel für solche Transaktionen zu verwenden. Darüber hinaus unterliegt die Ausgabe von Zahlungstoken den Schweizer Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung (Abschnitt V).

ANFRAGE AN DIE FINMA

Ungeachtet der Empfehlungen der Währungsbehörde wird die Struktur des symbolischen Vorschlags angesichts der Neuheit dieses Bereichs im Hinblick auf die Anwendung der Richtlinien der Internationalen Zollorganisation (WCO) in praktischen Projekten ständig geändert, normalerweise durch die Ausstellung von Bestätigungsanfragen an die Währungsbehörde mit Ausnahmen von Regulierungsbehörden, um Komfort zu gewährleisten.

Die FINMA empfahl eine solche Aufforderung zur Untätigkeit, um die Auslegung der Vorschriften zu bestätigen.

Wertpapier- und Investmentgesetz

Das Schweizer Wertpapierrecht ist auf die Ausgabe eines Asset-Tokens oder einer beliebigen hybriden Form eines Tokens anwendbar, einschliesslich der Funktion eines Asset-Tokens (beispielsweise eines stabilen Tokens oder eines Tokens für Dienste, die eine unterentwickelte Plattform nutzen).

Zahlungs- und Dienstleistungstoken, die keine Ansprüche gegenüber dem Emittenten oder Dritten begründen, unterliegen jedoch nicht dem Schweizer Wertpapierrecht, da sie keine Rechte verkörpern. Solche Zahlungs- und Dienstleistungstoken sollen neu als immaterielle digitale Vermögenswerte eingestuft werden.

Ausgabe von Token, die Rechte gegenüber dem Emittenten oder Dritten verbriefen

Das DLT-Gesetz führte DLT-Rechte (DLT-Rechte) als neue Vermögensklasse ein. Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) für Token von Vermögenswerten oder Dienstleistungen, die Ansprüche gegenüber dem Emittenten oder Dritten darstellen. DLT-Rechte sind als digitales Äquivalent von urkundlichen oder nicht-urkundlichen Wertpapieren konzipiert, indem das Recht an einen Token anstelle eines zertifizierten Wertpapierinstruments oder einer Registrierung in einem nicht-urkundlichen Wertpapierregister gebunden ist. DLT-Rechte können nicht ausserhalb des jeweiligen verteilten Registers ausgeübt oder übertragen werden. Was den Umfang der DLT-Rechte betrifft, können alle Rechte, die als urkundliche oder nicht-urkundliche Wertpapiere ausgegeben werden können, als DLT-Rechte ausgegeben werden. Folglich können sie verwendet werden, um fungible vertragliche Ansprüche (z. B. Schuldverpflichtungen) darzustellen. Kryptowährungen oder das Eigentum oder die tatsächliche Kontrolle von Vermögenswerten können jedoch nicht als DLT-Rechte formalisiert werden.

Gemäss dem Gesetz über verteilte Register ist zur Gewährung von Rechten an einem verteilten Register die Registrierung des Rechts an einem verteilten Register auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Emittenten und dem ersten Inhaber erforderlich, die die Registrierung der entsprechenden Rechte im verteilten Register und die Verpflichtung vorsieht, dass diese Rechte nur im entsprechenden verteilten Register übertragen und ausgeübt werden können. Es wird zudem empfohlen, dass die Parteien im Rahmen der DLT-Rechte ausdrücklich ihre Absicht erklären, das DLT-Gesetz zu etablieren und dass Schweizer Recht anwendbar ist. Ohne eine solche Rechtswahl sieht das Schweizer Gesetz über das Internationale Privatrecht, geändert durch das DLT-Gesetz, vor, dass die Gesetze des Registrierungs- oder Wohnsitzortes des Emittenten anwendbar sind, vorbehaltlich besonderer Regeln in Bezug auf Eigentumsrechte.

Zudem gibt das DLT-Gesetz gewisse Merkmale vor, die das verteilte Register, auf das die DLT Anspruch hat, einhalten muss. So soll ein solches verteiltes Register das Verfügungsrecht über die DLT-Rechte nur den Inhabern der DLT-Rechte (nicht dem Schuldner) einräumen, seine Integrität durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor unberechtigtem Zugriff und Änderungen schützen, seine Geschäftsbedingungen und die relevanten Rechte des verteilten Registers registrieren oder über ein verteiltes Register zugänglich machen und sicherstellen, dass die Aufzeichnungen des verteilten Registers öffentlich zugänglich sind. Technische Anforderungen, wie etwa die Mindestzahl der Teilnehmer am Register oder den verwendeten Konsensmechanismus, werden vom DLT-Gesetz allerdings nicht vorgegeben.

Schliesslich können DLT-Rechte als Grundlage für die Schaffung von Wertpapieren ohne Urkunden nach dem Bundesgesetz über die Vermittlung von Effekten (VVG) verwendet werden, indem die Rechte an DLT-Rechte an den Verwahrer im Sinne des VVG übertragen werden und dieser die Rechte an der DLT einem oder mehreren Wertpapierkonten gutschreibt. Der Verwahrer muss DLT-Rechte, die nach dem VVG übertragbar sind, nur dann sperren, wenn sie als Wertpapiere ohne Urkunden gehalten werden.

ANFORDERUNGEN FÜR DIE TOKEN-ÜBERTRAGUNG

Nach Schweizer Recht können Zahlungs- und Service-Token, die keine Ansprüche gegenüber dem Emittenten oder Dritten begründen, gemäss den Bestimmungen des jeweiligen Distributed Registry legal erstellt und übertragen werden. Die Übertragung kann somit tatsächlich durch eine Transaktion zwischen zwei Geldbörsen erfolgen.

Andererseits dürfen Asset-Token oder Service-Token, die Ansprüche gegenüber dem Emittenten oder Dritten darstellen und als DLT-Rechte ausgegeben werden, nur nach den Regeln des jeweiligen verteilten Registers übertragen werden. Es spielt keine Rolle mehr, wie die in der DLT-Gesetzgebung dargestellten relevanten Rechte ohne digitale Darstellung in der DLT-Gesetzgebung übertragen werden, wie im Fall von Asset-Token oder Service-Token, die Ansprüche gegenüber dem Emittenten oder Dritten darstellen und nicht als DLT-Rechte ausgegeben werden. Das DLT-Gesetz sieht eine Regelung zur Endgültigkeit solcher Übertragungen vor, selbst wenn die übertragende Partei insolvent wird. Inhaber von DLT-Rechten haben zudem Anspruch auf einen fairen Schutz, ebenso wie Inhaber von Wertpapierzertifikaten auf Papier, wenn sie DLT-Rechte von einem nicht autorisierten Verkäufer erworben haben.

Einstufung von Token als Wertpapiere

Als Wertpapiere gelten nach § 2(b) des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FMSA) verbriefte oder unverbriefte Wertpapiere, derivative Wertpapiere, Intermediärwertpapiere oder Rechte an DLT, die standardisiert und für den Massenhandel geeignet sind. Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes „sind standardisiert und für den Massenhandel geeignet“. In diesem Zusammenhang bedeutet dies: dass die Instrumente in gleicher Ausgestaltung und Stückelung öffentlich zum Verkauf angeboten oder zu gleichen Konditionen bei 20 oder mehr Kunden platziert werden.

Die FINMA erläutert im ICO-Handbuch, dass sie diese Regeln auf Marker wie folgt anwenden wird:

  1. Zahlungs-Token gelten nicht als Effekten, da sie als Zahlungsmittel im Sinne der FINMA eingesetzt werden sollen. Zahlungs-Token können nicht als Effekten definiert werden, da sie keine Rechte verkörpern, die gegenüber dem Emittenten oder Dritten geltend gemacht werden können.
  2. Utility-Token können als Effekten gelten, wenn die Plattform, auf der sie verwendet werden können, während des Verkaufs des Tokens nicht betriebsbereit ist oder wenn die Token Rechte darstellen, die auf den Emittenten oder Dritte übertragen werden können. Diese Service-Token werden als Anlagezwecke angesehen. Die FINMA erklärte auch, dass eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, um festzustellen, ob ein Service-Token für eigene Zwecke verwendet werden kann. Insbesondere heißt es, dass das Testen von Konzepten oder Betaversionen von Plattformen oder Anwendungen, auf denen Utilities (noch) nicht verwendet werden können, nicht ausreicht, um über die Definition von Effekten im Sinne des FinfraG hinauszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Qualifikation von Token im Laufe der Zeit ändern kann,
  3. Asset-Token gelten als Wertpapiere, sofern sie öffentlich oder von 20 oder mehr Personen zum Verkauf angeboten wurden.

Die FINMA stellte fest, dass alle rechtlich gesicherten Rechte von Anlegern, in Zukunft Token als Folge eines Vorverkaufs zu erhalten oder zu kaufen, wie etwa eine einfache Vereinbarung über zukünftige Token, als Wertpapiere qualifiziert werden, wenn die Rechte öffentlich oder zu identischen Bedingungen von mehr als 20 Personen angeboten wurden. Andererseits sind Vorverkaufsrechte keine Wertpapiere, wenn die in der Vorverkaufstransaktion verwendeten Bedingungen nicht standardisiert sind oder wenn für jeden Anleger unterschiedliche Bedingungen verwendet werden: etwa durch Änderung der Anzahl der Rechte, des Preises oder einer allfälligen Sperrposition.

  1. Sofern es sich bei den Verbindlichkeiten um Schuldverschreibungen handelt, die als standardisierte, für den Massenhandel geeignete Produkte ausgegeben wurden, oder um nicht verbriefte Rechte mit ähnlicher Funktion, und den Gläubigern zum Zeitpunkt des Angebots Informationen zur Verfügung gestellt werden (beispielsweise im Prospekt oder im Private Placement Memorandum), die den in Artikel 5(3)(b) des BDM beschriebenen Mindestinhalt umfassen, gelten die Verbindlichkeiten nicht als Einlagen; und
  2. Soweit Verbindlichkeiten aus auf Abwicklungskonten von Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Finanzintermediären gehaltenen Geldern von Kunden entstehen, sofern diese Gelder für die Abwicklung von Geschäften mit Kunden verwendet werden, werden auf das Geld keine Zinsen entrichtet und es wird – mit Ausnahme von Wertpapierkonten der Firma – spätestens innerhalb von 60 Tagen ausgeglichen.

Darüber hinaus sieht das Schweizer Recht eine Ausnahme für Sandbox-Banken gemäß Artikel 6(2) der BORO vor. Gemäß dieser Ausnahme ist es ohne Banklizenz zulässig, Einlagen des Publikums (d. h. von mehr als 20 Personen) bis zu einer Million CHF anzunehmen; vorausgesetzt, dass die Einlagen keine Zinserträge generieren und bis zur Annahme der Einlage der Anleger darüber informiert wurde, dass die empfangende natürliche oder juristische Person nicht der Aufsicht der FINMA unterliegt und dass die Anlage durch kein Einlagensicherungssystem geschützt ist.

Darüber hinaus können Organisationen, die Einlagen des Publikums in Höhe von bis zu 100 Millionen Franken annehmen, sofern diese Einlagen nicht reinvestiert werden oder Zinsen abwerfen, eine „Light“-Banklizenz beantragen. Im Vergleich zu einer Vollbanklizenz gelten einige Ausnahmen hinsichtlich Organisation, Risikomanagement, Compliance, Zulassung der Aufsichtsprüfer und Kapitalisierungsanforderungen. Die Light-Banking-Lizenz ist ab dem 1. Januar 2019 erhältlich. Dies kann eine interessante Option für Organisationen sein, die im Kryptobereich tätig sind und Einlagen des Publikums in Höhe von unter 100 Millionen Franken annehmen möchten.

Bei der Bereitstellung von Token-Speicherdiensten stellt sich die Frage: Unter welchen Umständen ist für den Betrieb eine Banklizenz oder Bankzulassung erforderlich? Dies wäre angemessen, wenn der Anbieter Zahlungstoken nicht auf separater Basis (beispielsweise auf der individuellen öffentlichen Adresse jedes Kunden), sondern auf einem komplexen Kundenkonto (beispielsweise auf einer gemeinsamen öffentlichen Adresse für mehrere Kunden) speichert, da für derartige Speicheraktivitäten auf gemeinsamen Kundenkonten eine Banklizenz oder Bankzulassung erforderlich ist.

Bei Token-Brokerage-Diensten kann die Tätigkeit einer Banklizenz unterliegen, wenn der Dienstleister für solche Dienste Fiat-Währungen oder Token auf seinen eigenen Konten bzw. öffentlichen Schlüsseln akzeptiert. In diesem Fall müsste sich der Dienstleister auf die oben genannte Ausnahmeregelung berufen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Kryptowährungshändler, die vergleichbare Aktivitäten wie Devisenhändler durchführen (also ihre Kunden denselben Insolvenzrisiken aussetzen wie Devisenhändler).

PROSPEKTPFLICHT

Krypto-Regulierung in der SchweizUnabhängig von der Einstufung von Token als Wertpapiere stellt sich bei allen Token, die eine digitale Darstellung von Rechten darstellen, die gegenüber dem Emittenten ausgeübt werden können, die Frage, ob Token der Prospektpflicht gemäss dem Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) unterliegen. Gemäss FIDLEG gilt die Prospektpflicht grundsätzlich für alle öffentlichen Angebote von Wertpapieren, einschliesslich Token, die als Wertpapiere qualifizieren (siehe Abschnitt II.iv).

Darüber hinaus führte FinCA für Finanzinstrumente, die Privatanlegern angeboten werden, die Verpflichtung ein, ein Anlegerstammdokument als zusätzliches Offenlegungsdokument zu erstellen, ähnlich dem, was derzeit in der Europäischen Union im Rahmen der Verordnung über verpackte Anlageprodukte für Privatanleger und Versicherungsanlageprodukte gilt. Diese neue Verpflichtung gilt auch für bestimmte Arten von Token, die als Finanzinstrumente gelten (z. B. Asset-Token mit strukturierten Produkt- oder Derivatekonjunktur).

Regulatorische Auswirkungen der Einstufung von Token als Wertpapiere

Werden sie als Effekten eingestuft, unterliegen sie dem FIDLEG-Regulierungsrahmen und dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG). Gemäss diesem Regulierungsrahmen ist für jede Maklertätigkeit im Auftrag von Kunden (ausgenommen institutionelle Kunden) in Bezug auf solche Token und jede Marktschaffungstätigkeit in Bezug auf solche Token eine Lizenz für ein Wertpapierhaus erforderlich. Zudem unterliegen die Zeichnung solcher Token und die Ausgabe von Token, die als Derivate qualifizieren, einer Lizenzierung als Firmen- oder Bankwertpapiere, wenn sie berufsmässig durchgeführt werden. 8 Die Lizenzpflicht entsteht in jedem Fall, wenn die Tätigkeit berufsmässig durchgeführt wird.

Darüber hinaus wirkt sich die Einstufung von Token als Wertpapiere auf die FinfraG-Lizenzanforderungen für jede sekundäre Handelsplattform aus, auf der solche Token verkauft werden können.

Kollektivanlagegesetze

Im Zusammenhang mit jeder Investition in Token über kollektive Kapitalanlagen oder Fonds oder im Zusammenhang mit der Ausgabe von Token, die Anteile an kollektiven Kapitalanlagen repräsentieren, müssen die Regeln des Schweizer Gesetzes über kollektive Kapitalanlagen (KAG) und dessen Ausführungsbestimmungen beachtet werden. Im Sinne des KAG ist eine kollektive Kapitalanlage ein Pool von Vermögenswerten, die von Anlegern angeworben werden, um sie im Namen der Anleger unter kollektiver Verwaltung anzulegen. Die KAG-Regulierung gilt unabhängig von der für die kollektive Kapitalanlage oder den Fonds gewählten Rechtsform.

Infolgedessen kann die Ausgabe von Token sowie jede Geschäftstätigkeit in Bezug auf Token (unabhängig von ihrer Klassifizierung), bei der die von Kunden zu Anlagezwecken übernommenen Vermögenswerte zusammengelegt werden (d. h. es erfolgt keine Aufteilung der Investitionen pro Anleger) oder bei der die Vermögenswerte der Kunden durch Dritte im Auftrag dieser Kunden verwaltet werden, den Anforderungen des KAG und des FINIG unterliegen und sollte aus der Perspektive der schweizerischen Regulierung kollektiver Kapitalanlagen analysiert werden.

Unternehmen unterliegen grundsätzlich nicht dem KAG. Die Abgrenzung zwischen Unternehmen und kollektiver Kapitalanlage kann jedoch nur im Einzelfall erfolgen.

Bankgeschäfte und Geldtransfers

Nach dem Schweizer Bankengesetz (ABS) ist eine Banklizenz erforderlich, wenn ein hauptsächlich finanzielles Unternehmen Einlagen des Publikums (d. h. mehr als 20 Personen) entgegennimmt oder diese Aktivitäten öffentlich bewirbt. Nach der Schweizer Bankenregulierung (CFA) wird jedes Unternehmen normalerweise als Einlagen beschaffend angesehen, es sei denn, eine der in Artikel 5(2) und (3) des CFO genannten Ausnahmen gilt.

Im Rahmen von Token-Verkäufen sind die wichtigsten Ausnahmen:

  1. Sofern es sich bei den Verbindlichkeiten um Schuldverschreibungen handelt, die als standardisierte, für den Massenhandel geeignete Produkte ausgegeben wurden, oder um nicht verbriefte Rechte mit ähnlicher Funktion, und den Gläubigern zum Zeitpunkt des Angebots Informationen zur Verfügung gestellt werden (beispielsweise im Prospekt oder im Private Placement Memorandum), die den in Artikel 5(3)(b) des BDM beschriebenen Mindestinhalt umfassen, gelten die Verbindlichkeiten nicht als Einlagen; und
  2. Soweit Verbindlichkeiten aus auf Abwicklungskonten von Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Finanzintermediären gehaltenen Geldern von Kunden entstehen, sofern diese Gelder für die Abwicklung von Geschäften mit Kunden verwendet werden, werden auf das Geld keine Zinsen entrichtet und es wird – mit Ausnahme von Wertpapierkonten der Firma – spätestens innerhalb von 60 Tagen ausgeglichen.

Darüber hinaus sieht das Schweizer Recht eine Ausnahme für Sandbox-Banken gemäß Artikel 6(2) der BORO vor. Gemäß dieser Ausnahme ist es ohne Banklizenz zulässig, Einlagen des Publikums (d. h. von mehr als 20 Personen) bis zu einer Million CHF anzunehmen; vorausgesetzt, dass die Einlagen keine Zinserträge generieren und bis zur Annahme der Einlage der Anleger darüber informiert wurde, dass die empfangende natürliche oder juristische Person nicht der Aufsicht der FINMA unterliegt und dass die Anlage durch kein Einlagensicherungssystem geschützt ist.

Darüber hinaus können Organisationen, die Einlagen des Publikums in Höhe von bis zu 100 Millionen Franken annehmen, sofern diese Einlagen nicht reinvestiert werden oder Zinsen abwerfen, eine „Light“-Banklizenz beantragen. Im Vergleich zu einer Vollbanklizenz gelten einige Ausnahmen hinsichtlich Organisation, Risikomanagement, Compliance, Zulassung der Aufsichtsprüfer und Kapitalisierungsanforderungen. Die Light-Banking-Lizenz ist ab dem 1. Januar 2019 erhältlich. Dies kann eine interessante Option für Organisationen sein, die im Kryptobereich tätig sind und Einlagen des Publikums in Höhe von unter 100 Millionen Franken annehmen möchten.

Bei der Bereitstellung von Token-Speicherdiensten stellt sich die Frage: Unter welchen Umständen ist für den Betrieb eine Banklizenz oder Bankzulassung erforderlich? Dies wäre angemessen, wenn der Anbieter Zahlungstoken nicht auf separater Basis (beispielsweise auf der individuellen öffentlichen Adresse jedes Kunden), sondern auf einem komplexen Kundenkonto (beispielsweise auf einer gemeinsamen öffentlichen Adresse für mehrere Kunden) speichert, da für derartige Speicheraktivitäten auf gemeinsamen Kundenkonten eine Banklizenz oder Bankzulassung erforderlich ist.

Bei Token-Brokerage-Diensten kann die Tätigkeit einer Banklizenz unterliegen, wenn der Dienstleister für solche Dienste Fiat-Währungen oder Token auf seinen eigenen Konten bzw. öffentlichen Schlüsseln akzeptiert. In diesem Fall müsste sich der Dienstleister auf die oben genannte Ausnahmeregelung berufen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Kryptowährungshändler, die vergleichbare Aktivitäten wie Devisenhändler durchführen (also ihre Kunden denselben Insolvenzrisiken aussetzen wie Devisenhändler).

Vorteile

Ansehen der Gerichtsbarkeit und weltweite Anerkennung

Einflussreiche Blockchain-Gemeinschaft

Möglichkeit zur Beantragung einer Lizenz in 4 Sprachen

Gestaffeltes Steuersystem mit der Möglichkeit, den am besten geeigneten Kanton zu wählen

DER KAMPF GEGEN GELDWÄSCHE

Geltende Regeln

Nach Schweizer Recht besteht die Geldwäschereiregulierung aus dem Schweizer Geldwäschereigesetz (GwG) und dem Geldwäschereigesetz (GwG). Das Geldwäschereigesetz gilt unter anderem für Finanzintermediäre. Kurz gesagt gilt neben den beaufsichtigten Unternehmen jede Person als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes, die Vermögenswerte anderer Personen entgegennimmt, besitzt oder verwahrt oder die Anlage solcher Vermögenswerte auf gewerbsmäßiger Basis erleichtert. Darüber hinaus enthält das Aktionsprogramm eine nicht abschliessende Liste von Tätigkeiten, die als Finanzintermediation gelten. Im Rahmen von ICOs und Tokens sind die Ausgabe von Zahlungsmitteln, die nicht ausschliesslich beim Emittenten verwendet werden können, die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zahlungstransaktionen in Form von Geld und der Übertragung von Vermögenswerten sowie Währungsumtauschdienste wichtige Finanzintermediationstätigkeiten.

Der Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereigesetzes muss einer gemäss Geldwäschereigesetz zugelassenen Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sein. Zudem muss der Finanzintermediär die im Geldwäschereigesetz festgelegten Pflichten erfüllen, darunter unter anderem die Pflicht zur Identifizierung und Identifikation seiner mit einer Vertragspartei verbundenen Kunden (FCA) und deren wirtschaftlich berechtigten Personen; und muss bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung der Schweizerischen Meldestelle für Geldwäscherei Bericht erstatten.

Im FINMA-Leitfaden 02/2019 Blockchain-Zahlungen vom 26. August 2019 wies die FINMA darauf hin, dass von der FINMA kontrollierte Finanzintermediäre Verkehrsregeln für Blockchain-Transaktionen einhalten müssen. Dies gilt aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur SRO auch für andere Finanzintermediäre für Zwecke der Geldwäschebekämpfung. Gemäß der Reiseregel muss der betreffende Schweizer Finanzintermediär dieselben Informationen übermitteln, die für elektronische Überweisungen von Fiatgeld erforderlich sind, oder alternativ muss er (1) den Empfänger gemäß den Schweizer UNDER-Regeln identifizieren, als wäre der Empfänger ein Kunde. Der Schweizer Finanzintermediär und (2) überprüft das Recht des Empfängers, über das von ihm verwendete Wallet zu verfügen, mittels geeigneter technischer Maßnahmen, die vom betreffenden Schweizer Finanzintermediär festgelegt werden.

ICO

Je nach Klassifizierung der vom ICO auszugebenden Token kann die Frage als Finanzintermediation eingestuft werden. Die FINMA schafft in ihrer ICO-Wegleitung zu dieser Frage Klarheit, wie nachstehend dargelegt.

Die Ausgabe von Zahlungsmarken gilt als Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und stellt somit eine Finanzintermediation im Sinne des GwG dar.

Ausgabe von Service-Token, die eine Form von Zahlungsfunktion in einer bestimmten Anwendung oder Plattform darstellen (z. B. die Möglichkeit, Service-Token zum Bezahlen von auf einer solchen Plattform genutzten Diensten zu verwenden). Nach dem GwG ist Finanzvermittlung eine Vermittlungstätigkeit. Die Ausgabe von Service-Token gilt jedoch nicht als Finanzvermittlung, wenn der Service-Token keine Form von Zahlungsfunktion hat oder wenn die Zahlungsfunktion ausnahmsweise als Nebenfunktion von Service-Token behandelt wird. Um diese Ausnahme nutzen zu können, ist es erforderlich, dass der Hauptzweck von Service-Token darin besteht, Zugriffsrechte auf eine nichtfinanzielle Anwendung zu gewähren, sodass die Entität, die Zahlungsfunktionen bereitstellt, auch eine Organisation ist, die eine nichtfinanzielle Anwendung verwaltet, und dass der Zugriff auf eine nichtfinanzielle Anwendung nicht gewährt werden kann, ohne zusätzliche Zahlungsfunktionen in den Service-Token einzubeziehen. Bitte beachten Sie jedoch, dass die FINMA diese Ausnahme sehr restriktiv anwendet und in der Praxis jeder Service-Token mit einer Zahlungsfunktion im Sinne des GwG als Finanzvermittlung behandelt wird.

Die Ausgabe von Asset-Tokens gilt nicht als Finanzintermediation im Sinne des AMLA, sofern die Asset-Tokens als Wertpapiere eingestuft werden und nicht von einer Bank, Wertpapierfirma oder anderen Unternehmen unter Aufsicht ausgegeben werden. In der Praxis müssen Emittenten von Asset-Tokens jedoch häufig freiwillig bestimmte CACs durchführen und Prozesse identifizieren, um die Anforderungen der Banken zu erfüllen, an die die ICO-Einnahmen überwiesen werden.

Die Gewährung von Rechten zum zukünftigen Erwerb von Token im Rahmen einer Vortransaktion ist keine Finanzintermediation, sofern der Emittent keine Bank, kein Wertpapierhaus oder ein anderes einer Aufsicht unterliegendes Subjekt ist. Die spätere Ausgabe von Token, die nach GwG als Zahlungsmittel (also Zahlungstoken und, vorbehaltlich dieser Ausnahmen, Servicetoken) für Pre-ICO-Investoren gelten, ist jedoch eine Finanzintermediation. Infolgedessen treten die Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz mit dessen Verabschiedung in Kraft.

In Bezug auf ICOs, die dem GwG unterliegen, weist die FINMA darauf hin, dass Verpflichtungen aus dem GwG (wie etwa KYC) an Finanzintermediäre in der Schweiz ausgelagert werden können, die einer SRO angeschlossen sind oder von der FINMA beaufsichtigt werden, vorausgesetzt, dass sämtliche Gelder aus dem ICO über einen Finanzintermediär entgegengenommen werden: Das bedeutet, dass sämtliche von den Anlegern gezahlten Token oder Fiat-Währungen auf die öffentlichen Schlüssel oder Konten des Outsourcing-Partners übertragen werden müssen, bevor sie an den entsprechenden Emittenten überwiesen werden.

AUSTAUSCH- UND VERMITTLUNGSDIENSTE

Der Umtausch von Fiat-Währungen in Token oder umgekehrt oder der Umtausch von zwei unterschiedlichen Token stellt eine Finanzintermediärtätigkeit im Sinne des AMLA dar.

Bietet der Dienstleister direkt Wechseldienstleistungen an (d. h. fungiert als Wechselpartner für seine Kunden), wird diese Tätigkeit als Währungsumtausch gemäss GwG qualifiziert. Für diese Dienstleistungen gilt ein Mindestbetrag von CHF 1‘000, wenn Devisentransaktionen mit Kryptowährungen verknüpft sind, und Transaktionen unterhalb dieses Betrags sind von den KCS- oder GwG-Identifizierungspflichten ausgenommen.

Bietet der Dienstleister einen Austauschdienst an, an dem Dritte beteiligt sind (z. B. eine Token-Austauschplattform), oder fungiert der Dienstleister als Vermittler bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung oder dem Austausch von Token oder Fiat-Währungen und nimmt am Zahlungsprozess teil. Diese Dienstleistungen werden als Geld- und Vermögenstransferdienstleistungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 eingestuft. Im Sinne des GwG gilt der Dienstleister als Finanzintermediär.

Zudem wies die FINMA im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten durch ihr unterstellte Unternehmen darauf hin, dass die Übertragung von kryptografischen Vermögenswerten auf externe (also von Dritten verwaltete) Wallets nur zulässig sei, wenn die Wallet-Adresse des Empfängers einem seiner Kunden gehöre, was überprüft werden müsse. Die FINMA begründet diese Vorgehensweise damit, dass es in Blockchains derzeit keine Möglichkeit gebe, identifizierende Informationen über Absender und Empfänger der Transaktion bereitzustellen, ähnlich wie bei traditionellen Banküberweisungen (etwa SWIFT).

Depotbankdienstleistungen

Ein Depotdienstleister gilt als Finanzintermediär, wenn er das Recht hat, über die privaten Schlüssel der gespeicherten Token (Custodial Wallets) zu verfügen. Zudem kann diese Tätigkeit die Notwendigkeit einer Banklizenz mit sich bringen (siehe Abschnitt IV).

REGULIERUNG DER BÖRSEN

Token, die als Wertpapiere gelten

Im August 2021 führte das DLT-Gesetz eine neue Bewilligungskategorie für Handelsplattformen ein, bei denen DLT-Rechte als Effekten qualifiziert werden. Damit weicht der Gesetzgeber von seinem Grundsatz der technologieneutralen Regulierung ab, um Barrieren abzubauen, die die Schaffung von Handelsplattformen für als Effekten klassifizierte Handelstoken in der Schweiz verhindert haben (zumindest bis solche DLT-Effekten als nicht-dokumentarische Effekten ausgestaltet sind). Unter den bisherigen Bewilligungsoptionen konnten Handelsplattformen keine Nachhandelsaktivitäten in die Handelsplattform integrieren. Zudem erfordert das Clearing und die Abwicklung von Transaktionen separate zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer. In Bezug auf Transaktionen in verteilten Registern werden solche Transaktionen in der Regel gleichzeitig mit der Transaktion ausgeführt, indem die Transaktion in einem verteilten Register registriert wird, ohne dass zusätzliche Intermediäre, die mit dem Clearing oder der Abwicklung befasst sind, eingebunden sind. Zudem ist es Handelsplattformen nicht gestattet, Privatkunden direkten Zugang zu gewähren.

Das DLT-Gesetz ändert das FCIA, indem es DLT-Handelssysteme als Plattformen für den multilateralen Handel mit DLT-Rechten oder anderen Rechten, die ausländischem Recht unterliegen, einführt, die im verteilten Register vertreten sind und als nichtdiskretionäre Wertpapiere (zusammen DLT-Wertpapiere) qualifiziert sind und mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllen: Das Handelssystem ermöglicht den Handel von nicht regulierten juristischen oder natürlichen Personen als Teilnehmer, der Betreiber des Handelssystems hinterlegt die DLT-Wertpapiere zentral auf der Grundlage eines verteilten Registers basierend auf einheitlichen Regeln, oder ein Betreiber eines Handelssystems führt Nachhandelstransaktionen mit DLT-Wertpapieren (wie Clearing und Abwicklung) auf der Grundlage einheitlicher Regeln und Verfahren durch.

Darüber hinaus gestattet das DLT-Gesetz einem als Wertpapierfirma oder als Bank regulierten Unternehmen, einen organisierten Handelsmechanismus für den Handel mit DLT-Rechten zu verwalten.

Andere Token

Im Hinblick auf die Regulierung des Austauschs von Zahlungstoken und Servicetoken, die nicht unter die Kategorie der Wertpapiere fallen, gibt es nach Schweizer Recht keine Lizenzanforderungen für die Durchführung derartiger Geschäfte, außer um die Einhaltung der Anforderungen des Schweizer AML sicherzustellen (Abschnitt V). Da die Transaktionen solcher Börsen jedoch normalerweise die Annahme von Fiat-Währungen oder solchen Token auf den Konten oder öffentlichen Schlüsseln des Börsenbetreibers beinhalten, kann die Anforderung einer Banklizenz ausgelöst werden, wenn eine Annahme die Annahme von Einlagen des Publikums darstellt (Abschnitt IV).).

Wie bei Maklerdiensten kann eine Börse von einer Clearing-Konto-Ausnahme profitieren, wenn die auf ihren eigenen Konten oder öffentlichen Schlüsseln akzeptierten Kundengelder ausschließlich für Börsentransaktionen verwendet werden, zinsfrei sind und innerhalb von 60 Tagen überwiesen werden. Darüber hinaus würde diese Ausnahme nur gelten, wenn die Kunden keinem erhöhten Insolvenzrisiko ausgesetzt sind, das dem eines Devisenhändlers ähnelt (Abschnitt IV).

Zudem kann die Börse von einer Ausnahme von der Sandbox gemäss Artikel 6(2) der SBO profitieren, wenn von den Börsenteilnehmern Fiat-Währungen und Token im Wert von weniger als CHF 1 Million akzeptiert werden und wenn die Teilnehmer darüber informiert sind, dass über den Börsenbetreiber keine öffentliche oder prudenzielle Aufsicht besteht und kein Schutz durch die Einlagensicherung besteht.

In jedem Fall handelt es sich bei der Token-Tauschtätigkeit um eine Dienstleistung zur Übertragung von Geld und Vermögenswerten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 GwV. Der Börsenbetreiber ist damit ein Finanzintermediär, der sich unter anderem der SRO anschliessen oder eine Bewilligung der Finanzintermediär-Agentur FINMA einholen muss.

Regulierung des Mining virtueller Währungen

In einem unbegrenzten dezentralen Netzwerk (wie der Ethereum- oder Bitcoin-Blockchain) spielt das Extrahieren nativer Token des jeweiligen verteilten Registers, typischerweise ein Zahlungstoken, eine wichtige Rolle bei der Aufzeichnung von Transaktionen in einem verteilten Register, da es keine zentrale Behörde gibt, die Transaktionen kontrolliert. Um Finanztransaktionen abzusichern und sicherzustellen, dass es nicht zu Betrug kommt, müssen Miner (oder Krypto-Miner) Transaktionen verifizieren und sie dem verteilten Register hinzufügen.

Die Arbeit der Miner steht dem gesamten Ökosystem des verteilten Registers offen: Jeder kann potenziell an diesem Netzwerk teilnehmen und Token schürfen. Für jeden Transaktionsblock verwenden die Miner mathematische Protokolle, um Transaktionen zu verifizieren und zu verifizieren, bevor sie das Ergebnis über das Netzwerk verteilen. Dieser Prozess erstellt eine virtuelle Währung, da die Miner für ihre Mining-Aktivitäten eine neue virtuelle Währung erhalten.

Überblick über die Krypto-Regulierung in der Schweiz

Bearbeitungsdauer
ab 8 Monaten Jährliche Aufsichtsgebühr ab 3.500 €
Staatsgebühr für die Anwendung
ab 1.750 € Lokales Personal Mindestens 3
Erforderliches Stammkapital ab 300.000 € Physisches Büro Erforderlich
Körperschaftssteuer 11% – 24% Buchprüfung Erforderlich

Gesetzlicher Rahmen

Derzeit gibt es in der Schweiz keine spezielle Gesetzgebung, die den Status von Minern regelt. Für das Token Mining (Selbstausgabe von Token) ist nach Schweizer Recht keine Lizenz erforderlich, sofern der Miner keine Aktivitäten ausübt, die den in den Abschnitten II-VI beschriebenen regulierten Aktivitäten unterliegen.

Die eigenständige Herausgabe von Token, die als Effekten qualifizieren, bedarf grundsätzlich keiner Bewilligung als Wertpapierhaus gemäss FINIG. Dies gilt auch für den unwahrscheinlichen Fall, dass Token als Derivate qualifizieren, sofern diese Derivate nicht gewerbsmässig öffentlich angeboten werden.

FINMA Prüf- und Enforcementverfahren im Zusammenhang mit dem Bergbau

Die FINMA steht der Blockchain-Technologie zwar grundsätzlich positiv gegenüber, beobachtet jedoch alle Marktteilnehmer genau, um sicherzustellen, dass das Schweizer Blockchain-Netzwerk, insbesondere im Zusammenhang mit ICOs, betrugsfrei bleibt. Sie weist regelmässig auf die mit Anlegern verbundenen Risiken hin und verpflichtet sich, gegen ICO-Geschäftsmodelle vorzugehen, die gegen die Regulierungsgesetze verstoßen oder diese umgehen.

So eröffnete die FINMA im Juli 2018 ein Verfahren gegen das Schweizer Bergbauunternehmen Envion AG wegen Verstoßes gegen die Schweizer Finanzvorschriften im Rahmen seines ICO. Dies führte die FINMA zum Schluss, dass das Unternehmen Einlagen ohne Banklizenz sammelte, und ordnete die Liquidation des Unternehmens aufgrund eines Konkurses an.

Da der regulatorische Status von Token-Mining-Aktivitäten einige Fragen aufwerfen kann, empfiehlt es sich immer, ein Schreiben der FINMA über die Nichtzulässigkeit, beispielsweise in Bezug auf eine bestimmte Mining-Aktivität, einzuholen, um Rechtssicherheit zu schaffen, dass die geplante Aktivität alle Anforderungen erfüllt (Abschnitt II.IV).

Emittentenvorschriften

Hinsichtlich der Rechts- und Organisationsform von Token-Emittenten sind üblicherweise zwei Formentypen üblich: ein Fonds und eine Aktiengesellschaft.

Der Fonds gewährleistet die volle Unabhängigkeit und Kontrolle des Verwaltungsrats des Fonds, da es keine Aktionäre gibt. Sein Vermögen muss jedoch gemäß den in der Gründungsurkunde festgelegten Zwecken des Fonds verwendet werden. Daher ist die Gewinnverteilung auf diesen Zweck beschränkt und es ist nicht möglich, Gewinne unter den Gründern auszuschütten. Darüber hinaus unterliegt jeder Fonds zusätzlich der staatlichen Kontrolle. Bitte beachten Sie, dass Stiftungen oder Aktiengesellschaften, die sowohl staatliche als auch nichtkommerzielle Zwecke verfolgen, einige Steuerbefreiungen gewährt werden. Die Bedingungen für solche Befreiungen sind jedoch sehr streng und werden von ICO-Organisationen normalerweise nicht erfüllt.

Im Rahmen von ICOs ist die Rechtsform der Schweizer Stiftung, sofern zumindest teilweise ein kommerzieller Zweck vorliegt und der Emittent keinen nichtkommerziellen Zweck verfolgt, in den meisten Fällen nicht geeignet. Ihre starre Struktur bietet nicht die Flexibilität, die normalerweise erforderlich ist, insbesondere da die Gründer keine Eigentumsrechte oder andere Kontrolle über die Vermögenswerte oder Mittel des Fonds haben und keine rechtlichen Möglichkeiten haben, auf die Durchführung der Aktivitäten des Fonds Einfluss zu nehmen. Stattdessen ist eine Aktiengesellschaft eine geeignetere Unternehmensform für ICO-Emittenten.

Ein als Aktiengesellschaft registrierter ICO-Emittent muss über ein einbezahltes Kapital von CHF 50.000 (bei einem genehmigten Mindestkapital von CHF 100.000) verfügen, das bei einer Schweizer Bank hinterlegt ist. Nach der Registrierung gibt es jedoch keine Beschränkungen hinsichtlich des Ortes der Kontoführung. Der Emittent kann auch ein Konto bei einer ausländischen Bank haben.

Der Emittent hat die in den Abschnitten II bis VI genannten regulatorischen Anforderungen, soweit sie auf den Emittenten anwendbar sind, einzuhalten.

Je nach Einstufung der ausgegebenen Token kann der Token-Emittent dem GwG unterstellt sein, wenn er Finanzintermediation betreibt (siehe Abschnitt V.II). Im Rahmen von ICOs und Token handelt es sich beispielsweise um die Ausgabe von Zahlungsmitteln, die nicht ausschliesslich beim Emittenten verwendet werden können, die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen in Form von Geld- und Vermögenstransferdienstleistungen oder Geldwechseldienstleistungen (Abschnitt V).

Sponsoren

Obwohl keine Aktivitäten in den Geltungsbereich der in den Abschnitten II–VI beschriebenen regulierten Tätigkeiten fallen, ist das Token-Sponsoring, einschliesslich Marketing, Werbung und Verkaufsförderung von Token, in der Schweiz derzeit nicht lizenzpflichtig.

Dies hat jedoch folgende Gründe:

  1. Bewilligungspflicht gemäss SBVg oder FINIG: Wenn das gesponserte Unternehmen einen ausländischen regulatorischen Status als Bank oder Wertpapierhaus hat, weil es den entsprechenden regulatorischen Status nach ausländischem Recht hat, es Tätigkeiten ausübt, die nach Schweizer Recht als Bankgeschäfte oder Wertpapiergeschäfte zu qualifizieren oder es die Begriffe «Bank» oder «Wertpapierhaus» im Namen seines Unternehmens verwendet, kann jede Marketingtätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus für diese ausländische Bank oder diesen Broker-Dealer – sofern diese Tätigkeit von Personen ausgeübt wird, die in der Schweiz berufsmässig und dauerhaft beschäftigt sind – eine ausländische Bank- oder Broker-Dealer-Tätigkeit in den Geltungsbereich der Bewilligungspflicht einer FINMA-Zweigniederlassung oder -Repräsentanz bringen; oder
  2. Emissionsprospektpflicht: Öffentliches Angebot von Token, sofern diese als Effekten gemäss FIDLEG oder alternativ und nur bis zum 1. Dezember 2020 gemäss OR qualifizieren.

KRYPTOWÄHRUNGSSTEUER IN DER SCHWEIZ

Im August 2019 veröffentlichte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein Arbeitspapier zur Besteuerung von Kryptowährungen und ICOs für Zwecke der Vermögenssteuer, der Einkommens- und Körperschaftssteuer sowie für Zwecke der Quellensteuer und der Stempelsteuer. Die in diesem Arbeitspapier beschriebenen Praktiken werden im Folgenden beschrieben. Es ist jedoch zu beachten, dass dies nur ein kurzer Überblick ist und dass noch nicht alle Steuerfragen im Zusammenhang mit Kryptowährungen oder ICOs berücksichtigt und abschließend beantwortet wurden. Es ist daher möglich, dass sich die im Folgenden beschriebenen Praktiken der Steuerverwaltung weiterentwickeln und ändern. Es wird daher dringend empfohlen, vor dem ICO vorab Steuerentscheidungen der zuständigen Steuerbehörden einzuholen.

Zudem beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Steuerfolgen für Emittenten mit Sitz in der Schweiz, die Coins oder Token mit geldwerten Rechten gegenüber einer beliebigen Gegenpartei in Form von Asset-Tokens und Utility-Tokens herausgegeben haben.

Schließlich wird auf die steuerliche Behandlung von Token auf Anlegerebene nicht näher eingegangen, ebenso wenig auf die Besteuerung von Kryptowährungen in Form rein digitaler Zahlungsmittel (native Token bzw. Payment Token).

Besteuerung von Token

Asset-Token sind Rechte eines Investors gegenüber dem Emittenten, die in einer festen Vergütung oder einem bestimmten, im Voraus festgelegten Anteil des Investors am maßgeblichen Wert (z. B. Gewinn bis einschließlich Zinsen und Steuern (EBIT)) des Unternehmens des Emittenten bestehen. Die steuerliche Einstufung von Asset-Token hängt daher weitgehend von der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen ab.

Bisher wurden Asset-Token für steuerliche Zwecke in folgende drei Unterkategorien unterteilt:

  1. Debt-Token: Diese Token stellen eine rechtliche oder tatsächliche Verpflichtung des Emittenten dar, die gesamte oder einen wesentlichen Teil der Investition zurückzuzahlen und gegebenenfalls Zinsen zu entrichten.
  2. Aktientoken: Bei diesen Token ist vom Emittenten keine Rückzahlung der Investition erforderlich. Der Anspruch des Investors bezieht sich auf eine Barauszahlung, die in einem bestimmten Verhältnis zum Gewinn oder zum Liquidationsergebnis oder zu beidem bemessen ist.
  3. Partizipations-Token: Diese Token beinhalten keine Verpflichtungen des Emittenten zur Rückzahlung der Investition. Der Investor hat Anspruch auf einen proportionalen Anteil an einem bestimmten Referenzwert des Emittenten (z. B. EBIT, Lizenzeinnahmen oder Umsatz).

Nachfolgend wird die steuerliche Behandlung dieser drei Arten von Vermögensmarkern für den Emittenten beschrieben, vorausgesetzt, dass es sich bei dem Emittenten um eine Kapitalgesellschaft mit Steuersitz in der Schweiz handelt.

Debt-Token werden steuerlich wie Schuldverschreibungen behandelt und daher wie folgt verarbeitet:

  1. Körperschaftsteuer: Die aus einer kollektiven Kapitalbeschaffung erhaltenen Mittel sind nicht steuerpflichtig und werden in der Bilanz des Emittenten als Verbindlichkeiten ausgewiesen. Eventuelle Zinszahlungen an die Anleger sind grundsätzlich Betriebsausgaben und daher nicht steuerpflichtig.
  2. Quellensteuer: Sowohl regelmäßige als auch einmalige Zinszahlungen auf Debt-Token unterliegen einer Quellensteuer von 35 %. Ob und in welcher Höhe die Quellensteuer zurückerstattet werden kann, hängt vom jeweiligen Anleger ab.
  3. Stempelsteuer: Die Ausgabe von Debt-Tokens ist von der Übertragungssteuer befreit. Umgekehrt unterliegen Transaktionen auf dem sekundären Debt-Token-Markt normalerweise einer Übertragungssteuer in Höhe von bis zu 0,15 % des Kaufpreises von Debt-Tokens. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Effektenhändler in der Schweiz oder in Liechtenstein, wie im Stempelsteuergesetz definiert, Partei ist oder als Vermittler bei der Transaktion auftritt, und es gelten keine Ausnahmen.

Share Tokens gelten für steuerliche Zwecke als derivative Finanzinstrumente und werden daher wie folgt behandelt:

Körperschaftssteuer: Mittel, die durch die Ausgabe von Equity Tokens eingeworben werden, werden als steuerpflichtiges Einkommen eingestuft und in der Gewinn- und Verlustrechnung des Emittenten als Ertrag ausgewiesen. Wenn der Emittent eine vertragliche Verpflichtung zur Umsetzung eines bestimmten Projekts eingegangen ist, kann die Rücklage als Aufwand erfasst werden, wodurch das steuerpflichtige Einkommen entsprechend gemindert wird. Rücklagen, die nach Abschluss des Projekts nicht mehr benötigt werden, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen. Zahlungen an Investoren, die auf ihrem Recht auf einen bestimmten Gewinnanteil oder auf dem Ergebnis einer Liquidation (oder beidem) beruhen, werden in der Regel als steuerfreie Ausgaben behandelt. Dies setzt jedoch voraus, dass die Investoren zum Zeitpunkt der Zahlung wissen, dass die Inhaber des Emittenten nicht mehr als 50 % der ausgegebenen Token besitzen und dass die Zahlungen an die Token-Inhaber 50 % des EBIT nicht übersteigen. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, erfolgt eine steuerlich absetzbare Gewinnausschüttung.

Verrechnungssteuer: Token-Aktien oder deren Auszahlungen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer; wenn jedoch Aktionäre des Emittenten mehr als 50 Prozent der ausgegebenen Token besitzen und die Auszahlungen an die Token-Inhaber mehr als 50 Prozent des EBIT betragen, geht die FTA, wie oben erwähnt, von verdeckten Gewinnausschüttungen aus, die der Verrechnungssteuer unterliegen. Im Falle einer allfälligen Steuerhinterziehung behält sich die FTA zudem vor, Verrechnungssteuer zu erheben.

Stempelsteuer: Die Ausgabe von Token unterliegt nicht der Stempelsteuer, da Token nicht Beteiligungsrechten im Sinne des Stempelsteuergesetzes unterliegen. Bei Equity Token, die von den Aktionären des Emittenten erworben werden, stellt sich die Frage, ob die Zahlung steuerpflichtig ist oder nicht. Dies hängt davon ab, ob der für die Aktion gezahlte Kaufpreis die angemessene Gegenleistung darstellt. Liegt ein solcher Nachweis vor, wird die steuerpflichtige Zuwendung nicht erhoben, ohne sie jedoch eine steuerpflichtige Gebühr von 1 Prozent. Derivative Finanzinstrumente sind nach dem Stempelsteuergesetz grundsätzlich nicht steuerpflichtig, Zweitmarkttransaktionen unterliegen daher nicht der Grunderwerbsteuer.

Auch Partizipationstoken gelten steuerlich als derivative Finanzinstrumente, sie sind daher steuerlich Token-Aktien gleichzustellen. Der Verweis erfolgt entsprechend den obigen Erläuterungen zur Besteuerung von Equity-Token.

Besteuerung von Service-Token

Für die Zwecke der steuerlichen Analyse wird angenommen, dass sich der Emittent verpflichtet, den Erlös aus dem Verkauf von Service-Token ausschließlich für die Entwicklung des digitalen Dienstes und die Bereitstellung des Zugangs oder der Nutzung des Dienstes für Investoren zu verwenden. Weitere Verpflichtungen des Emittenten gegenüber Investoren bestehen nicht. Utility-Token sind grundsätzlich als Vertragsverhältnis zwischen dem Emittenten und dem Investor einzustufen. Der Auftrag besteht darin, dass der Emittent im Einklang mit einer vertraglichen Vereinbarung zwischen ihm und den Investoren handeln soll. Dementsprechend werden Service-Token für steuerliche Zwecke wie folgt behandelt:

  1. Körperschaftssteuer: Mittel, die durch die Ausgabe von Utility-Tokens eingeworben werden, werden als steuerpflichtiges Einkommen eingestuft und in der Gewinn- und Verlustrechnung des Emittenten als Ertrag erfasst. Wenn der Emittent eine vertragliche Verpflichtung zur Umsetzung eines bestimmten Projekts eingegangen ist, kann die Rücklage als Aufwand erfasst werden, wodurch das steuerpflichtige Einkommen entsprechend gemindert wird. Rücklagen, die nach Abschluss des Projekts nicht mehr benötigt werden, sollten in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
  2. Verrechnungssteuer: Ansprüche aus Vertragsverhältnissen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. Entsprechend wird auch das Recht zur Nutzung digitaler Dienste nicht als Einkunftsquelle versteuert.
  3. Stempelsteuern: Die Ausgabe von Token unterliegt nicht der Stempelsteuer, da sie nicht den Beteiligungsrechten im Sinne des Stempelsteuergesetzes unterliegen. Bei Käufen von Utility-Token durch die Aktionäre des Emittenten stellt sich die Frage, ob die Zahlung steuerpflichtig ist oder nicht. Dies hängt davon ab, ob der für die Token-Leistung gezahlte Kaufpreis die entsprechende Gegenleistung darstellt. Liegt ein solcher Nachweis vor, wird die steuerpflichtige Einlage nicht erhoben, ohne sie jedoch eine steuerpflichtige Gebühr von 1 Prozent. Utility-Token gelten nicht als steuerpflichtige Wertpapiere im Sinne des Stempelsteuergesetzes, daher sind weder Ausgabe noch Transaktion auf dem Sekundärmarkt,

MiCA

Das DLT-Gesetz hat einige der bedeutendsten Hindernisse für die Entwicklung eines funktionierenden primären und sekundären digitalen Vermögensmarkts im Schweizer Recht beseitigt und einen soliden Rechtsrahmen für die Ausgabe und den Handel von in Token repräsentierten Rechten geschaffen. In Zukunft gilt es, neue Aspekte zu berücksichtigen, die in das DLT-Gesetz in der Praxis aufgenommen wurden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können die Auswirkungen neuer Gesetze in Zukunft jedoch durch neue Gesetze begrenzt sein, die derzeit in anderen relevanten Märkten gelten, wie etwa den Vorschlag der EU-Verordnung für Kryptovermögensmärkte (bekannt als MiCA), der von der Europäischen Kommission am 24. September 2020 veröffentlicht wurde und zusätzliche Anforderungen für den Vertrieb von in der Schweiz ausgegebenen Token innerhalb der Europäischen Union auferlegen könnte.

Die Anwälte unseres Unternehmens beantworten jederzeit gerne alle Ihre Fragen zum Erhalt einer Kryptowährungslizenz in der Schweiz und begleiten Ihr Unternehmen während des gesamten Lizenzierungsprozesses.

GRÜNDEN SIE EIN KRYPTO-UNTERNEHMEN IN DER SCHWEIZ

Gründen Sie ein Krypto-Unternehmen in der SchweizDie Schweiz gilt als einer der attraktivsten Standorte für die Gründung eines Kryptowährungsunternehmens. Grund dafür ist die positive Einstellung der Regierung gegenüber dieser bahnbrechenden Branche, die es Kryptounternehmen ermöglicht, in einem stabilen, aber dynamischen Umfeld Innovationen hervorzubringen.

Wenn Sie ein Unternehmen im weltberühmten Crypto Valley oder einer anderen renommierten Schweizer Region gründen möchten, müssen Sie vor dem Start Ihres Kryptogeschäfts in der Schweiz unbedingt eine Kryptolizenz erwerben, wenn Ihre Kryptoaktivitäten in eine der regulierten Kategorien fallen. Die Lizenzen werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) erteilt, deren Hauptziel darin besteht, die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen.

Die Art der Kryptoaktivitäten bestimmt die Verwaltungsanforderungen für jedes Unternehmen sowie die Beteiligung der Regulierungsbehörden. Deshalb ist es zwingend erforderlich, den Umfang der Kryptooperationen klar zu definieren, bevor Sie mit dem Gründungsprozess Ihres Unternehmens beginnen.

Wenn Sie stolzer Gründer eines Schweizer Kryptounternehmens werden, denken Sie daran, die Unterstützung einflussreicher Organisationen wie der Crypto Valley Association zu suchen . Ihr Ziel besteht darin, durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Marktteilnehmern und Behörden das weltweit führende Blockchain- und Krypto-Ökosystem aufzubauen.

Arten von Geschäftseinheiten

In der Schweiz werden alle Unternehmen nach den Bestimmungen des Schweizerischen Handelsgesetzbuches gegründet . Die folgenden Arten von Kapitalgesellschaften können für eine Kryptolizenz in Frage kommen: eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Kommanditgesellschaft (KmAG) oder eine Aktiengesellschaft (AG). Sie können eine auswählen, die am besten zu Ihrem Geschäftsmodell und Ihrer Größe passt. Abhängig von der von Ihnen gewählten Rechtsform und der Qualität der Dokumente kann der Gründungsprozess bis zu vier Monate dauern.

Jede dieser Gesellschaften kann entweder von einer juristischen Person oder von einem einzelnen Aktionär mit legalem Wohnsitz in der Schweiz gegründet werden. Dieser muss kein Schweizer Bürger sein, muss aber über eine Bewilligung B verfügen, die ihm die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit im Land ermöglicht.

Die anfänglichen Stammkapitalanforderungen richten sich nach der Art der rechtlichen Unternehmensstruktur und der Art der Kryptolizenz (oder mehrerer Lizenzen, wenn Sie mehr als eine beantragen). Beispielsweise müssen Antragsteller für eine Fintech-Lizenz einen vollen Betrag von 300.000 CHF (ca. 289.000 EUR) auf das anfängliche Stammkapitalkonto überweisen.

Für welche Form der Kapitalgesellschaft Sie sich auch entscheiden, achten Sie grundsätzlich auf folgende Aspekte:

  • Obwohl vor der Registrierung die Verfügbarkeit von Firmennamen überprüft werden sollte , ist eine Reservierung nicht zulässig; der Name muss eindeutig und wahrheitsgetreu sein sowie die Abkürzung der Rechtsform des Unternehmens (AG, SA, KmAG oder GmbH) enthalten.
  • Eine öffentliche Gründungsurkunde muss von einem Notar unterzeichnet werden
  • Je nach Komplexität des Geschäfts und kantonalen Gebühren können die Kosten für die Firmenregistrierung mehrere Tausend Franken betragen, einschließlich Notargebühren.
  • Aktionäre und Vorstandsmitglieder müssen über die erforderliche fachliche Eignung verfügen (für die Wahrnehmung einer Führungsfunktion geeignet sein, zu der auch das Treffen überlegter und wirksamer Entscheidungen gehört).
  • Die Beschäftigung von lokalem Personal ist obligatorisch
  • Die Ernennung eines Schweizer Anwalts für Unternehmensrecht ist obligatorisch
  • Die Entwicklung und Umsetzung interner AML/CFT- und anderer Risikomanagementrichtlinien im Zusammenhang mit den Besonderheiten der beabsichtigten wirtschaftlichen Aktivitäten und entsprechend der Größe des Unternehmens ist von größter Bedeutung
  • Es ist zulässig, ein operatives Firmenbankkonto bei einer ausländischen Bank zu haben
  • Es muss ein eingetragener Firmensitz in der Schweiz vorhanden sein, wo die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird und lokales Personal beschäftigt ist (alternativ können Sie Ihren Firmensitz auch bei einer anderen Firma oder Einzelperson anstreben)

Erforderliche Dokumente:

  • Ein Geschäftsplan und eine detaillierte Übersicht über die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens
  • Ausweisdokumente der Gründer
  • Aufenthaltsgenehmigungen
  • Eine Kopie eines Mietvertrags, der die Existenz des Firmensitzes in der Schweiz belegt
  • Gesellschaftsvertrag
  • Die Satzung eines Unternehmens
  • Die Stampa-Erklärung zum Nachweis, dass keine anderen Sacheinlagen und Vermögensrückgewinnungen als die in der Satzung aufgeführten vorliegen
  • Die Lex Friedrich-Erklärung ist eine Erlaubnis für einen ausländischen Staatsbürger, in der Schweiz Immobilien zu erwerben.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Das Mindeststammkapital beträgt 20.000 Franken (ca. 19.668 Euro), die auf ein neu eröffnetes Schweizer Bankkonto überwiesen oder mit Vermögenswerten wie Kryptowährungen hinterlegt werden können.

Die wesentlichen Merkmale einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):

  • Geeignet für kleine und mittlere Unternehmen
  • Mindestens ein Gründer (natürliche oder juristische Person)
  • Unbegrenzte Anzahl an Quoteninhabern
  • Ausschließliche Haftung für Schulden, wobei die Satzung eine Verpflichtung zur Einzahlung von Nachschusszahlungen vorsehen kann
  • Besteuerung des Einkommens auf Unternehmensebene
  • Quoteninhaber werden auf ausgeschüttete Dividenden besteuert
  • Geschäftsführung an alle Partner delegiert
  • Jährlicher Prüfbericht ist obligatorisch (außer für kleine Unternehmen)

Die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss Folgendes enthalten:

  • Eindeutiger und kompatibler Firmenname
  • Eingetragener Firmensitz in der Schweiz
  • Klar definiertes Geschäftsziel und umzusetzende Kernaktivitäten
  • Bestimmter Betrag an Eigenkapital und Einlagen (in bar, in Sacheinlagen oder als Fremdkapital)
  • Spezifische Methode zur Benachrichtigung interessierter Parteien

Kommanditgesellschaft (KmAG)

Diese Unternehmensform ist unter Krypto-Unternehmern am wenigsten verbreitet. Sie wird jedoch normalerweise verwendet, wenn ein unbeschränkt wirtschaftendes Unternehmen (wie ein Einzelunternehmer oder eine offene Handelsgesellschaft) mehr Kapital mobilisieren muss.

Die wichtigsten Merkmale der Unlimited Partners Corporation (KmAG):

  • Keine Mindestkapitalanforderung
  • Kapital aufgeteilt nach Aktien
  • Mindestens zwei Gesellschafter, wobei mindestens eine natürliche Person unbeschränkt haften muss, also Komplementär ist
  • Juristische Personen können nur Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sein, die sie zu Kommanditisten macht (Haftung beschränkt auf einen im Handelsregister eingetragenen Betrag).
  • Ist die Haftungsbeschränkung nicht im Handelsregister eingetragen, haftet der Gesellschafter unbeschränkt, es sei denn, er weist nach, dass Dritte von der Haftungsbeschränkung Kenntnis hatten.
  • Gesellschafter einer beschränkten Haftung haben beschränkte Rechte und Pflichten (d. h. sie können nicht für die Gesamtleitung des Unternehmens verantwortlich sein).

Die Satzung der Komplementär-Gesellschaft (KmAG) sollte folgende Angaben enthalten:

  • Eindeutiger und kompatibler Firmenname
  • Eingetragener Firmensitz in der Schweiz
  • Klar definiertes Geschäftsziel und umzusetzende Kernaktivitäten
  • Bestimmter Betrag an Eigenkapital und Einlagen (in bar, in Sacheinlagen oder als Fremdkapital)
  • Angaben zu den Aktien (Art, Anzahl und Nennwert)
  • Regeln für die Organisation von Hauptversammlungen und Stimmrechte der Aktionäre
  • Angaben zu den mit der Leitung der Gesellschaft (Verwaltungsrat) und der Revision (Revisionsstelle) beauftragten Personen
  • Besondere Art der Benachrichtigung oder Erklärung der Aktionäre

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AG)

Das Mindeststammkapital – 100.000 Schweizer Franken (ca. 98.000 Euro), davon nicht weniger als 20 % und nicht weniger als 50.000 Schweizer Franken (ca. 49.000 Euro) müssen auf ein Schweizer Bankkonto überwiesen oder als Einlage in Form von Krypto- oder anderen Vermögenswerten geleistet werden.

Die wesentlichen Merkmale der Aktiengesellschaft (AG):

  • Mindestens ein Gründer (natürliche oder juristische Person)
  • Besteuerung des Einkommens auf Unternehmensebene
  • Unbegrenzte Anzahl an Aktionären
  • Die Haftung des Aktionärs ist auf den Betrag der Zeichnungsanteile beschränkt
  • Aktionäre werden auf ausgeschüttete Dividenden besteuert
  • Der Verwaltungsrat ist das Leitungsorgan der Gesellschaft und vertritt diese nach außen.
  • Der Verwaltungsrat kann beschließen, die täglichen Managementaufgaben an Dritte zu delegieren, indem er Organisationsstatuten erlässt.
  • Jährlicher Prüfbericht ist obligatorisch (außer für kleine Unternehmen)

Die Satzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AG) muss folgende Informationen enthalten:

  • Eindeutiger und kompatibler Firmenname
  • Klar definiertes Geschäftsziel und umzusetzende Kernaktivitäten
  • Eingetragener Firmensitz in der Schweiz
  • Spezifische Höhe des Eigenkapitals und der Einlagen (in bar, in Form von Sachleistungen oder als Fremdkapital), einschließlich der Anzahl und des Wertes der Anteile, die jedem Anteilseigner gehören
  • Spezifische Methode zur Benachrichtigung der Aktionäre

Was musst du machen

Im Allgemeinen sollten zur Gründung einer Schweizer Firma folgende Schritte unternommen werden:

  • Registrieren Sie Ihren Firmennamen über die EasyGov-Plattform. Das Unternehmen wird automatisch in das Schweizer Handels- und Firmenregister eingetragen und erhält eine eindeutige Unternehmensidentifikationsnummer (UID).
  • Stellen Sie sicher, dass der Name nicht von jemand anderem registriert wurde, indem Sie den Zentralen Firmennamenindex prüfen.
  • Eröffnen Sie ein Konto bei der Schweizer Bank und überweisen Sie das erforderliche Mindestaktienkapital
  • Wenn das Kapital CHF 1.000.000 (ca. EUR 983.000) übersteigt, wird eine Stempelsteuer auf das Mindestaktienkapital von 1% erhoben und kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Registrierung des Unternehmens bezahlt werden.
  • Die Schweizerische Bankiervereinigung hat Richtlinien zur Eröffnung eines Firmenbankkontos für Blockchain-Unternehmen veröffentlicht, die hier abgerufen werden können.
  • Suchen Sie einen Notar, der die Satzung und andere Unternehmensdokumente überprüft und eine Registrierungserklärung des Unternehmens vorbereitet, sobald Sie einen Nachweis für die Übertragung des ursprünglichen Eigenkapitals vorlegen
  • Unternehmen, deren Umsatz CHF 100.000 (ca. EUR 98.000) übersteigt, müssen sich im Handelsregister des Kantons eintragen lassen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
  • Kosten: 600 Schweizer Franken (ca. 590 Euro)
  • Notariell beglaubigte Dokumente können per Post verschickt oder online über eine spezielle Website eingereicht werden.
  • Kryptografie-Lizenz bei der FINMA beantragen
  • Anmeldung beim Eidgenössischen Steueramt und den kantonalen Steuerbehörden
  • Melden Sie Ihre Arbeitnehmer beim Bundesamt für Sozialversicherungen und der kantonalen Ausgleichskasse an
  • Gewerbeversicherung abschließen

Nach der Bearbeitung des Gesuchs publiziert das Handelsregister die Daten im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sobald die neue Firma als vollständig eingetragen gilt.

Sobald die Kryptolizenz erteilt wurde, können Sie mit der Durchführung von Kryptoaktivitäten in der Schweiz beginnen. Wenn es in Ihrem Unternehmen künftig zu Änderungen kommt, wie z. B. ein neues Top-Management, verschiedene technische Anpassungen oder Aktualisierungen wichtiger Dokumente, sollten Sie die FINMA informieren, die Ihnen die Erlaubnis erteilt, Ihr Geschäft wieder aufzunehmen.

Basierend auf Ihrem Geschäftsmodell und der Art Ihrer Kryptografieaktivitäten können Sie eine der folgenden Lizenzen beantragen:

  • Am beliebtesten ist die Fintech- oder Finanzintermediärlizenz, mit der Unternehmen staatliche Einlagen von bis zu 100 Mio. CHF (ca. 96 Mio. EUR) annehmen oder kryptografische Vermögenswerte speichern und handeln können, die nicht investiert werden können und für die keine Zinsen gezahlt werden können.
  • Eine Banklizenz ermöglicht eine unbegrenzte Anzahl von Einlagen von Einzelpersonen oder juristischen Personen
  • Mit der Investmentfondslizenz dürfen Fondsmanager kollektive Fondsvermögen im Auftrag ihrer Kunden betreuen
  • Lizenz für DLT-Handelssystem ermöglicht multilateralen Handel von DLT-Effekten

Besteuerung von Kryptounternehmen in der Schweiz

Die Schweizer Steuern werden vom Eidgenössischen Amt für Steuern (EStA), den Kantonen und den Gemeinden erhoben und verwaltet. Die Steuersätze des Bundes sind stabil, während die kantonalen Steuersätze jährlich festgelegt und auf der offiziellen Website jedes Kantons veröffentlicht werden.

Alle Arten von Unternehmen, die in der Schweiz kryptografische Aktivitäten durchführen, unterliegen grundsätzlich den folgenden Bundes-, Kantons- oder Gemeindesteuern:

  • Körperschaftssteuer (CIT) – 12 %-21 %
  • Kapitalertragsteuer (WCL) – 0,001 %–0,5 %
  • Mehrwertsteuer (MwSt.) – 7,7
  • Quellensteuer (GSP) – 35 Prozent;
  • Sozialabgaben – 0,5 – 5,3
  • Stempelsteuer – 1 %

Die Schweiz hat mit rund 100 Ländern internationale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen. Diese ermöglichen es den Steuerpflichtigen, ihre Steuereinnahmen in zwei verschiedenen Ländern zu schützen.

Unser Team engagierter und qualitätsorientierter Anwälte unterstützt Sie gerne individuell und mit Mehrwert bei der Gründung eines Kryptowährungsunternehmens in der Schweiz, einschließlich der Einreichung eines Antrags auf eine Kryptolizenz. Von Beginn des Prozesses an erhalten Sie Unterstützung von Spezialisten auf dem Gebiet der Unternehmensgründung, der raschen Entwicklung der Gesetzgebung zu Geldwäsche, Finanzbuchhaltung und Besteuerung.

Schweiz

capital

Hauptstadt

population

Bevölkerung

currency

Währung

gdp

BIP

Bern 8,636,896 CHF $92,434

KRYPTO-REGULIERUNG IN DER SCHWEIZ 2023

Auch 2023 bleibt die Schweiz eines der Epizentren der Blockchain-basierten Innovation, wo neuartige Finanzlösungen wie Kryptowährungen zunehmend gefördert und angenommen werden. Um regulatorische Klarheit und Konsistenz zu gewährleisten, halten die nationalen Behörden an ihrem Engagement für die Entwicklung eines robusten Regulierungsrahmens für Unternehmen fest, die Kryptoprodukte und -dienstleistungen anbieten.

Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern, in denen Kryptowährungsunternehmen als Virtual Asset Service Provider (VASPs) kategorisiert werden, verfolgt die Schweiz einen etwas anderen Ansatz und kategorisiert die meisten von ihnen auf der Grundlage der zugrunde liegenden kryptowirtschaftlichen Funktionen als Finanzintermediäre, die in einen angemessenen, technologieneutralen Regulierungsrahmen fallen. Ein Finanzintermediär ist jemand, der Zahlungsdienste anbietet und ein Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet. Nach Ansicht der Schweizer Behörden gelten die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zahlungstoken und die Ausgabe von Zahlungstoken als Aktivitäten im Zusammenhang mit einem Zahlungsmittel.

Im Jahr 2023 bleiben die folgenden kryptobezogenen Vorschriften am relevantesten und anwendbarsten:

  • Geldwäschereigesetz (GwG) mit Geldwäschereiverordnung und Geldwäschereiverordnung-FINMA, welche die Pflichten der Finanzintermediäre zur Geldwäschereiprävention regelt
  • Das Gesetz über Finanzdienstleistungen und das Gesetz über Finanzinstitute, die alle öffentlichen Wertpapierangebote abdecken und auch asset-backed Tokens umfassen können
  • Das Bankengesetz, das für Emittenten von Token gilt, die als Einlagen kategorisiert sind
  • Das Gesetz über kollektive Anlagesysteme, das für Asset-Token gilt, die von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Anlage eingeworben werden
  • Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz, das der Schweizerischen Nationalbank die Aufsicht über DLT-Handelssysteme, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme ermöglicht

Änderungen im Regime zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Ende 2022 hat die FINMA auf Grundlage der jüngsten Revisionen des Geldwäschereigesetzes (GwG) und der Geldwäschereiverordnung des Bundesrates die Geldwäschereiverordnung der FINMA teilweise geändert. Diese regelt, wie Finanzintermediäre ihren Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nachkommen müssen. Die wesentliche Änderung betrifft verbundene oder Gruppentransaktionen, die als Versuche identifiziert werden können, die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu umgehen. Der Schwellenwert für verbundene Kryptotransaktionen wurde auf 1000 CHF (ca. 1010 EUR) pro 30 Kalendertage festgelegt.

Sie gilt für Krypto-Wechseldienste, bei denen Kryptowährungen in Fiatgeld oder anonyme Zahlungsmittel wie Geldautomaten umgewandelt werden. Diese Regel verhindert, dass große Transaktionen in kleinere Transaktionen aufgeteilt werden, um Identitätsprüfungen im Rahmen der AML-Vorschriften zu vermeiden.

Gemäss FINMA müssen die obligatorische Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten sowie die regelmässige Kontrolle der Aktualität der Kundendaten nicht auf Verordnungsstufe im Detail geregelt werden. An der Vorschrift, dass Finanzintermediäre die Art und Weise der Aktualisierung und Kontrolle der Kundendaten in einer internen Weisung regeln müssen, soll es hingegen nicht bleiben.

Darüber hinaus hat die FINMA auch die Vorschriften der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SRO-SVV) anerkannt. Die Vorschriften der FINMA wurden nun an die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überarbeiteten und geänderten Regulierungsgrundsätze angepasst und werden als Mindeststandard durchgesetzt. Die geänderte Verordnung der FINMA und die Vorschriften der SRO-SVV sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Die FINMA reguliert zudem weiterhin Handelssysteme für Distributed-Ledger-Technologie (DLT)-Effekten gemäss Artikel 73a FinfraG (DLT-Handelssysteme), der auch Asset-Token umfasst. Die GwG-Vorschriften schliessen Utility-Token weiterhin aus, sofern der Hauptgrund für die Ausgabe von Utility-Token die Bereitstellung von Zugangsrechten zu einer nicht-finanziellen Anwendung der Blockchain-Technologie ist.

KRYPTOWÄHRUNGSLIZENZEN IN DER SCHWEIZ IM JAHR 2023

Im Jahr 2023 erteilt die Schweiz weiterhin vier Arten von Lizenzen:

  • Lizenz als Finanzintermediär (Fintech), die am weitesten verbreitet ist und Kryptounternehmen dazu berechtigt, öffentliche Einlagen von bis zu 100 Mio. CHF (ca. 96 Mio. EUR) anzunehmen oder Kryptoassets zu speichern und zu handeln
  • Bankwesen, das eine unbegrenzte Anzahl von Einlagen von natürlichen oder juristischen Personen ermöglicht
  • Investmentfonds, die Fondsmanager berechtigen, die Vermögenswerte eines kollektiven Fonds im Namen der Kunden zu verwalten
  • DLT-Handelssystem, das den multilateralen Handel von DLT-Effekten ermöglicht

 

Die detaillierten Anforderungen variieren, viele davon beziehen sich jedoch auf die Bekämpfung von Geldwäsche und sind typisch für Finanzinstitute. Daher müssen Unternehmen, die eine Lizenz beantragen, die folgenden wichtigen Informationen bereitstellen:

  • Allgemeine Informationen zum Kryptoprojekt, einschließlich der Beschreibung der geplanten Geschäftsaktivitäten und Unternehmensinformationen, des geografischen Umfangs, der Zielkunden und des Budgets
  • Nachweis über die Erfüllung der Mindestkapitalanforderungen
  • Informationen über die Organisationsstruktur, Informationen über die Aktionäre und die damit verbundenen Einflussfaktoren, sowie Angaben zu Mitarbeitern und Niederlassungen
  • Informationen zur Geschäftsführung

Neuigkeiten von der Crypto Valley Association

Auch 2023 fördert das berühmte Schweizer Blockchain-Ökosystem dank seiner Verbindungen zu anderen globalen Blockchain-Innovationszentren in London, Singapur, Silicon Valley und New York weiterhin Wachstum, Zusammenarbeit und Integrität zwischen Blockchain-Unternehmen auf globaler Ebene. Einzelpersonen sowie kleine und große Unternehmen aus allen Ländern sind eingeladen, dem Verband beizutreten und wertvolle Verbindungen aufzubauen sowie Wissen zu erlangen.

Heute steht die Kryptowährungsbranche vor neuen Herausforderungen und wirft daher Fragen zu weiterem Wachstum, Konsolidierung der Kryptomärkte, regulatorischer Klarheit und Nachhaltigkeit auf. Um die Lernkurve zu beschleunigen, ermutigt Crypto Valley alle Krypto-Unternehmer, am globalen Crypto and Digital Assets Summit teilzunehmen, der von der Financial Times organisiert wird und am 9. und 10. Mai 2023 nach London zurückkehrt. Die Veranstaltung konzentriert sich auf Märkte, Regulierung, Technologie und Web 3.0 und wird voraussichtlich führende Vertreter aus den Bereichen Krypto, Finanzen, Regulierung und DeFi anziehen. Die Teilnehmer haben die Möglichkeit, sich eingehend mit Themen wie der Konsolidierung des Kryptomarkts, NFTs, der Klimabilanz digitaler Vermögenswerte, digitalen Währungen der Zentralbanken und vielem mehr zu befassen.

Wenn Sie an weiterer regulatorischer Klarheit interessiert sind und an zukunftsweisenden Gesprächen teilnehmen möchten, ist die Crypto Valley Conference 2023 ein Muss. Sie findet am 1. und 2. Juni 2023 in Rotkreuz, Schweiz, statt. Sie verspricht, den Grundstein für die Zukunft der Blockchain zu legen, indem sie über vierzig Redner einlädt, die Technologiethemen im Kontext von Wirtschaft, Finanzen und Regulierung behandeln. Die Veranstaltung wird voraussichtlich über tausend Teilnehmer aus Startups, Regierungen, etablierten Unternehmen und der Wissenschaft anziehen, die hochkarätige Forschungsarbeiten präsentieren werden. Einige Blockchain-Unternehmen erhalten die Möglichkeit, ihre neuesten Produkte und Dienstleistungen vorzustellen.

Kryptowährungssteuern in der Schweiz

Im Jahr 2023 sind die niedrigsten Körperschaftssteuersätze im Kanton Zug, dem Sitz des berühmten Vereins Crypto Valley, mit einem Steuersatz von 11,9 %, im Kanton Nidwalden mit einem Satz von 12 % und in Luzern mit einem Satz von 12,2 % zu verzeichnen. Was die Zahlung der Vermögenssteuer betrifft, hat jeder Kanton wiederum einen lokalen Satz festgelegt, der erheblich variiert und auf jeder kantonalen Website zu finden ist. Die kantonalen Steuererhebungsregeln unterscheiden sich ebenfalls, da sie unterschiedliche Kriterien für die Steuerpflicht (z. B. Familienstand) berücksichtigen.

Während viele kryptobezogene Steuervorschriften mehr oder weniger gleich bleiben, ist anzumerken, dass die Schweiz Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist und daher die jüngsten OECD-Richtlinien in ihre nationale Gesetzgebung umsetzen könnte. Die OECD hat ein neues internationales Steuertransparenzsystem mit dem Titel Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) eingeführt. Es soll die Standards für die Kryptobesteuerung und Steuerberichterstattung erhöhen, indem es die automatische Meldung steuerbezogener Informationen und den Informationsaustausch zwischen Steuerzahlern zwischen internationalen Behörden erzwingt. Die Vorschriften gelten für Kryptobörsen und Kryptowährungstransfers (einschließlich Einzelhandelszahlungstransaktionen). Diese Vorschriften gelten nicht für Kryptowährungen, die nicht als Zahlungsmittel oder als Investition verwendet werden, und für zentralisierte Stablecoins.

Regulierungsstrafen

Die Grundsätze für die Verhängung von Strafen bei Verstößen gegen Vorschriften im Zusammenhang mit Kryptoassets und dem Kryptomarkt sind im Jahr 2023 dieselben geblieben. So gilt beispielsweise die Ausübung kryptobezogener Wirtschaftstätigkeiten ohne die erforderliche Lizenz als Straftat, die von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt wird.

Das Unterlassen der Veröffentlichung eines vollständigen und wahrheitsgetreuen Prospekts bei einem Börsengang wird von der FINMA zwar nicht verfolgt, unterliegt jedoch dem Strafrecht und löst eine zivilrechtliche Haftung des Angebots bzw. gegenüber den Anlegern aus.

Werden die regulatorischen Anforderungen nicht eingehalten, kann die FINMA verschiedene Sanktionen verhängen, wie sie im Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht festgehalten sind.

Die Sanktionen umfassen folgende Maßnahmen:

  • Die Ernennung von Ermittlungsbeamten
  • Widerruf der Krypto-Lizenz oder -Zulassung
  • Ein Verbot der Ausübung des betreffenden Berufs
  • Die Beschlagnahme eines unrechtmäßig erzielten Gewinns
  • Verpflichtung zur Wiederherstellung der Rechtskonformität

Darüber hinaus bieten Anwälte von Regulated United Europe  rechtliche Unterstützung für Krypto-Projekte und helfen bei der Anpassung an  die MICA-Vorschriften .

Adelina

“Unser Team verfolgt akribisch die Schweizer Krypto-Innovationen, und ich freue mich, als Lizenzierungsspezialist über die neuesten Entwicklungen in dieser sich ständig weiterentwickelnden Rechtslandschaft zu berichten.”

Adelina

LICENSING SERVICES MANAGER

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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Um in der Schweiz tätig zu sein und Kryptowährungen listen zu können, ist eine FINMA-Lizenz erforderlich. Die Regierung kann Kryptowährungsbörsen von der Lizenzierung befreien, wenn sie bis zu 1 Million CHF bei ihnen einzahlen. Wenn die Börse jedoch von der FINMA beaufsichtigt wird, sind die Gelder der Kunden nicht geschützt. ICOs fallen auch unter das Schweizer Kryptowährungsgesetz: 2018 veröffentlichte die FINMA Richtlinien für Vorschläge in verschiedenen Bereichen wie Bankwesen, Wertpapierhandel und kollektive Kapitalanlagen.

Als Teil ihres Regulierungsrahmens hat die Schweizer Regierung angekündigt, dass sie weiterhin an kryptowährungsfreundlichen Regeln arbeiten wird. Zug, ein bekanntes globales Kryptowährungszentrum, führte 2016 Bitcoin als Zahlungsmittel für Stadtgebühren ein, und der Schweizer Wirtschaftsminister Johann Schneider-Ammann erklärte die Schweiz im Januar 2018 zur „Krypto-Nation“. Der Schweizer Staatssekretär für internationale Finanzen, Jörg Gasser, betonte, wie wichtig es sei, Kryptowährungen zu fördern und gleichzeitig bestehende Finanzstandards einzuhalten. Swiss Finance begann Ende 2020 mit Konsultationen zu neuen Kryptowährungsregeln, um die Vorteile der Blockchain-Technologie nutzen zu können, ohne Innovationen auf der Grundlage dieser Ziele zu unterdrücken.

Um eine Schweizer Firma zu gründen, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Über EasyGov können Sie Ihren Firmennamen registrieren. Dadurch wird er automatisch ins Schweizerische Handels- und Firmenregister eingetragen und erhält eine eindeutige Unternehmens-Identifikationsnummer (UID).
  • Über den Zentralen Firmennamenindex lässt sich überprüfen, ob der Name nicht bereits von jemand anderem registriert wurde.
  • Besorgen Sie sich das erforderliche Mindestaktienkapital bei der Schweizer Bank und eröffnen Sie dort ein Konto
  • Ab einem Kapital von CHF 1.000.000 (ca. EUR 983.000) fällt eine Stempelsteuer an, die innerhalb von 30 Tagen nach der Firmenregistrierung zu entrichten ist.
  • Hier finden Sie die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung zum Eröffnen eines Bankkontos für ein Blockchain-Unternehmen
  • Suchen Sie nach Vorlage des Nachweises der ursprünglichen Kapitalübertragung einen Notar, der die Satzung und andere Unternehmensdokumente beglaubigt.
  • Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über CHF 100'000 (ca. EUR 98'000) ist eine Eintragung in das Handelsregister des Kantons des Firmensitzes erforderlich.
  • Es kostet ungefähr 590 Euro (600 Schweizer Franken).
  • Für die Online- oder Posteinreichung notariell beglaubigter Dokumente steht eine spezielle Website zur Verfügung.
  • FINMA-Bewilligungsgesuch für Kryptografie
  • Das Eidgenössische Steueramt und die kantonalen Steuerbehörden müssen registriert sein
  • Arbeitnehmeranmeldung beim Bundesamt für Sozialversicherungen und der kantonalen Ausgleichskasse
  • Holen Sie sich einen gewerblichen Versicherungsschutz

Das Schweizerische Handelsamtsblatt veröffentlicht die Informationen des neuen Unternehmens, sobald der Antrag vom Handelsregister bearbeitet wurde. Krypto-Aktivitäten können in der Schweiz beginnen, sobald die Kryptolizenz erteilt wurde. Es ist wichtig, die FINMA zu informieren, wenn Ihr Unternehmen das Top-Management wechselt, verschiedene technische Änderungen vornimmt oder wichtige Dokumente aktualisiert, um die Genehmigung zur Wiederaufnahme des Betriebs zu erhalten.

In der Schweiz sind die Kantone, Städte und Gemeinden für die Erhebung und Verwaltung der Steuern zuständig. Auf ihrer offiziellen Website veröffentlichen die Kantone ihre jährlichen Steuersätze, die vom Bund festgelegt werden.
Für Unternehmen, die in der Schweiz kryptografische Aktivitäten durchführen, gelten im Allgemeinen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern:

  • Es gibt eine Körperschaftssteuer (CIT) von 12 bis 21 %.
  • Die Kapitalertragsteuer (WCL) beträgt zwischen 0,001 % und 0,5 % auf Kapitalerträge
  • Mehrwertsteuer (MwSt.) – 7,7 %
  • Vom Bruttoumsatz einbehaltene Steuer (GSP) – 35 Prozent;
  • Die Beiträge zur Sozialversicherung liegen zwischen 0,5 und 5,3 Prozent
  • Steuer auf Briefmarken – 1%

Es gibt noch eine Reihe von kryptobezogenen Vorschriften, die im Jahr 2023 relevant sein werden, darunter:

  • Geldwäschereigesetz, Geldwäschereiverordnung und Geldwäschereiverordnung der FINMA, welche die Pflichten der Finanzintermediäre im Hinblick auf die Geldwäscheprävention festlegen.
  • Alle öffentlichen Angebote von Wertpapieren, einschließlich Asset-Backed-Token, unterliegen dem Financial Services Act und dem Financial Institutions Act
  • Token-Emittenten unterliegen dem Bankengesetz, das Einlagen regelt
  • Von Anlegern für kollektive Anlagezwecke angelegte Token unterliegen dem Gesetz über kollektive Anlagesysteme
  • Die Aufsicht der Schweizerischen Nationalbank über DLT-Handelssysteme, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme basiert auf dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz

Im Jahr 2023 werden in der Schweiz weiterhin folgende Lizenztypen erteilt:

  • Kryptounternehmen können mit einer Finanzintermediärlizenz (Fintech) Publikumseinlagen von bis zu 100 Millionen annehmen. Kryptoassets können gegen CHF (ca. 96 Millionen EUR) getauscht oder gespeichert und gehandelt werden
  • Eine Institution, die es Einlegern ermöglicht, eine unbegrenzte Anzahl von Einlagen zu tätigen
  • Ein Investmentfonds, der von einem Fondsmanager im Auftrag von Kunden verwaltet wird
  • Händler können DLT-Wertpapiere multilateral über ein DLT-Handelssystem handeln

  • Informationen zum geplanten Kryptoprojekt, wie Geschäftsaktivitäten, Unternehmensinformationen, Zielkunden und Budget
  • Mindestkapitalanforderungen müssen erfüllt werden
  • Organisationsstruktur, Aktionärsinformationen und entsprechende Einflussfaktoren sowie Angaben zu Mitarbeitern und Betriebsstätten
  • Informationen der Geschäftsleitung

Trotz der Änderungen der Regulierung im Zusammenhang mit Kryptoassets und dem Kryptomarkt im Jahr 2023 bleiben die Grundsätze der Verhängung von Strafen gleich. Die Strafverfolgungsbehörden verfolgen beispielsweise kryptobezogene wirtschaftliche Aktivitäten ohne obligatorische Lizenz. Im Falle eines Börsengangs verfolgt die FINMA den Fall nicht; sie leitet jedoch eine Zivilklage gegen den Emittenten oder die Anleger ein, wenn der Prospekt nicht vollständig, wahrheitsgetreu und genau ist. Gemäss dem Bundesgesetz der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht kann die FINMA verschiedene Sanktionen verhängen, wenn die regulatorischen Anforderungen nicht erfüllt werden.

Zusätzliche Informationen

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