Property tax Czech Republic

Grundsteuer Tschechische Republik 2025

In der Tschechischen Republik ist die Grundsteuer (daň z nemovitých věcí) eine jährliche Pflichtabgabe, die durch das Gesetz Nr. 338/1992 Sb. über die Grundsteuer geregelt wird. Diese Steuer ist eine kommunale Steuer und wird zugunsten des Haushalts der Gemeinde erhoben, in der sich das steuerpflichtige Objekt befindet. Die Grundsteuer gliedert sich in zwei Komponenten: Steuer auf Grundstücke und Steuer auf Gebäude und Bauwerke, einschließlich Wohn- und Geschäftshäuser, Ingenieurbauten sowie unbebaute Grundstücke, die für die Bebauung vorgesehen sind. Die Steuer wird sowohl von juristischen Personen als auch von natürlichen Personen erhoben, die am 1. Januar des Steuerjahres als Eigentümer des jeweiligen Grundstücks eingetragen sind.

Die Bemessungsgrundlage für Grundstücke ist die Katastralfläche in Quadratmetern multipliziert mit dem nach Art des Grundstücks festgelegten Satz (landwirtschaftliche Flächen, Bauland, Wald, Teiche, sonstige). Die Gemeinde kann den Grundsatzsatz mithilfe lokaler Koeffizienten erhöhen, die den Wert des Gebiets und das Infrastrukturlevel widerspiegeln. Bei Gebäuden wird die Bemessungsgrundlage anhand der gesamten bebauten Fläche des Objekts ermittelt. Für Wohngebäude wird ein Grundsatz von 2 CZK pro Quadratmeter angewendet, für Geschäfts- und Lagerflächen 5 CZK oder mehr, abhängig vom Nutzungszweck. Für gewerblich genutzte Gebäude kann der Satz bis zu 10 CZK pro Quadratmeter betragen. Garagen, separate Gebäude und unvollendete Bauwerke unterliegen ebenfalls gesonderten Steuersätzen.

Gemeinden sind berechtigt, die Steuersätze durch sogenannte lokale Koeffizienten (všeobecný koeficient) anzupassen, die die Steuerlast auf bis zu das Fünffache des Grundwertes erhöhen können. Diese Koeffizienten werden jährlich festgelegt und in lokalen Vorschriften veröffentlicht. Beispielsweise werden in Prag und Brünn höhere Koeffizienten angewandt als in dünn besiedelten Gebieten. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung entsteht bei Erwerb eines Grundstücks, Änderung der Fläche, des Zwecks oder einer Umbaumaßnahme, die die Bemessungsgrundlage beeinflusst. Die Erklärung muss spätestens bis zum 31. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Änderung erfolgte, bei der zuständigen Steuerbehörde am Ort des Grundstücks eingereicht werden. In den Folgejahren wird die Steuer automatisch berechnet, sofern keine Änderungen vorliegen. Die Steuer ist jährlich am 31. Mai fällig. Überschreitet der Steuerbetrag 5.000 CZK, kann die Zahlung in zwei gleichen Raten erfolgen – bis zum 31. Mai und 30. November. Die Zahlung kann per Banküberweisung, QR-Code, über das Online-System der Steuerverwaltung oder in einer Filiale der Tschechischen Post erfolgen.

Property tax Czech Republic 2025

Die gleichen Regeln gelten für juristische Personen, jedoch erfordern größere Immobilienportfolios eine zentrale Buchhaltung der Immobilien, die Abgabe einer generalisierten Erklärung und die Kontrolle der korrekten Anwendung der Steuersätze in verschiedenen Gemeinden. Besonderes Augenmerk liegt auf der richtigen Klassifizierung von Immobilien – Fehler bei der Bestimmung des Gebäudetyps können zu einer Neuberechnung der Steuer und zur Verhängung von Strafen führen. Einige Immobilienkategorien können ganz oder teilweise von der Steuer befreit sein, z. B. religiöse Gebäude, Schulen, Gesundheitseinrichtungen, Immobilien von diplomatischen Vertretungen und Immobilien, die ausschließlich für gemeinnützige Zwecke genutzt werden.

Die Grundsteuer in der Tschechischen Republik gehört traditionell zu den niedrigsten in der Europäischen Union, was den Besitz von Immobilien sowohl für Einwohner als auch für ausländische Investoren attraktiv macht. In den letzten Jahren zeichnet sich jedoch eine Tendenz ab, die Steuerlast auf Gewerbeimmobilien durch Anpassung der lokalen Koeffizienten in Großstädten und touristischen Regionen zu erhöhen.

Somit ist die Grundsteuer in der Tschechischen Republik ein transparentes und vorhersehbares Instrument der lokalen Besteuerung. Ihre Berechnung basiert auf objektiven physischen Merkmalen des Objekts, angepasst an lokale Gegebenheiten, und die Einhaltung der Steuerdisziplin gewährleistet die Abwesenheit von Ansprüchen der Finanzbehörden und die Stabilität des rechtlichen Status des Eigentümers.

Wann muss die Grundsteuererklärung für 2025 eingereicht werden?

Die Grundsteuererklärung wird am Ende des Vorjahres eingereicht. Sie gilt jedoch im Voraus, d. h. sie wird für das Jahr eingereicht, in dem die Steuer zu zahlen ist. Wenn Sie beispielsweise 2024 eine Immobilie erworben haben, reichen Sie die Erklärung für 2025 Anfang 2025 ein und zahlen die Steuer im Jahr 2025.

Für 2025 (auf Basis von Ereignissen in 2024) muss die Erklärung bis Montag, den 31. Januar 2025, eingereicht werden, wie folgt:

  • wenn Sie die Immobilie 2024 erworben haben.
  • wenn Sie die Immobilie bereits längere Zeit besitzen und sich 2024 Änderungen ergeben haben, die für die Steuerbemessung relevant sind, z. B. Änderung von:
    • der Grundstücksfläche (auch basierend auf einer Überprüfung des Grundbuchs)
    • der Art des Grundstücks
    • der Nutzung des Gebäudes
    • Aufbauten oder Erweiterungen
    • Teilweise Liquidation der Immobilie
  • Zusätzlich, wenn Sie einen Teil der Immobilie geschenkt oder verkauft haben und noch Eigentum in demselben Kreis besitzen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.

Wenn Sie die Immobilie nicht mehr besitzen (geschenkt, verkauft oder anderweitig veräußert), müssen Sie dies dem Finanzamt melden.

Sie müssen keine Steuererklärung einreichen:

  • wenn Sie zuvor eine Grundsteuererklärung abgegeben haben und sich keine Änderungen an den steuerlich relevanten Umständen ergeben haben.
  • Eine Grundsteuererklärung wird auch nicht abgegeben, wenn die einzige Änderung am Objekt ein Faktorwechsel ist, da das Finanzamt diese Änderungen automatisch bei der Steuerberechnung berücksichtigt und Ihnen die Unterlagen zur Zahlung der korrekten Steuer zusendet.

Änderungen des Eigentums im Jahr 2025 werden in der Grundsteuererklärung 2026 berücksichtigt.

Die Erklärung wird beim Finanzamt der Region eingereicht, in der sich die betreffende Immobilie befindet. Besitzen Sie mehrere Immobilien in unterschiedlichen Regionen, ist für jede Region eine separate Erklärung abzugeben (Immobilien innerhalb derselben Region werden in einer Erklärung zusammengefasst).

Fälligkeit der Grundsteuer für 2025

Grundsteuer bis 5.000 CZK ist bis zum 31. Mai 2025 zu zahlen.

Grundsteuer über 5.000 CZK ist zahlbar:

  • für Steuerpflichtige, die in der Landwirtschaft oder Fischzucht tätig sind, bis zum 31. August und 30. November 2025
  • für andere Steuerpflichtige bis zum 31. Mai 2025 und 30. November 2025.

Was ist die Grundsteuer in der Tschechischen Republik?

Grundsteuer wird auf im Grundbuch registrierte Grundstücke, steuerpflichtige Gebäude und Objekte in der Tschechischen Republik erhoben.

Die Grundsteuer besteht aus:

  • Grundstückssteuer,
  • Steuer auf Gebäude und Bauwerke.

Entscheidend für die Bestimmung der Grundsteuer 2025 ist der Stand am 1. Januar 2025. Änderungen im Laufe des Jahres 2025 werden in der Steuererklärung 2026 berücksichtigt.

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Grundsteuer selbst in seiner Steuererklärung zu berechnen, wobei er alle Dokumente mit wesentlichen Daten zu seinen Grundstücken, Gebäuden und Bauwerken in der Tschechischen Republik zu verwenden hat (z. B. Auszug aus dem Grundbuch, Baugenehmigungen, Erbschafts- und Schenkungsunterlagen, Kaufverträge, Buchhaltungsdaten).

Wer zahlt die Grundsteuer in der Tschechischen Republik?

Steuerpflichtig kann eine natürliche oder juristische Person sein.

Zahler der Grundstückssteuer ist:

  • der Eigentümer des Grundstücks,
  • bei Grundstücken im Eigentum der Tschechischen Republik der staatliche Verwalter oder eine juristische Person mit Nutzungsrecht,
  • bei Grundstücken in Treuhandfonds, Investmentfonds oder von Pensionsgesellschaften verwalteten Fonds der jeweilige Fonds,
  • der Bauträger (d. h. autorisierter Erbauer), wenn das Grundstück mit einem Baurecht belastet ist,
  • der Pächter oder Mieter von gepachteten oder gemieteten Grundstücken,
  1. die im Grundbuch im vereinfachten Verfahren eingetragen sind, oder
  2. die der Zuständigkeit der staatlichen Landverwaltung oder des Staatlichen Materialreservenamtes unterliegen, oder
  3. die aufgrund eines Privatisierungsbescheids an das Finanzministerium übertragen wurden.
  • der Grundstücksnutzer, wenn der Eigentümer unbekannt ist.

Steuerpflichtiger der Steuer auf Gebäude und Bauwerke ist:

  • der Eigentümer des steuerpflichtigen Gebäudes oder der steuerpflichtigen Einheit,
  • bei einem steuerpflichtigen Gebäude oder einer steuerpflichtigen Einheit im Eigentum der Tschechischen Republik der staatliche Verwalter oder eine juristische Person mit Nutzungsrecht,
  • bei einem steuerpflichtigen Bauwerk oder einer Einheit in Treuhandfonds, Investmentfonds oder von Pensionsgesellschaften verwalteten Fonds der jeweilige Fonds,
  • der Pächter oder Mieter einer steuerpflichtigen Einheit, die ein nichtwohnliches Bauwerk (außer Keller oder Lagerraum) einschließt, oder eines gepachteten/vermieteten steuerpflichtigen Bauwerks, das kein Wohngebäude ist,
  1. wenn das Staatliche Landamt oder das Staatliche Materialreservenamt zuständig ist, oder
  2. die aufgrund eines Privatisierungsbescheids an das Finanzministerium übertragen wurden.

Änderungen der Grundsteuer in der Tschechischen Republik im Jahr 2025

Neben Größe und Art der Immobilie wird die Grundsteuer durch folgende Faktoren bestimmt:

  • lokaler Koeffizient

Die Gemeinden können die Höhe der endgültigen Steuer beeinflussen (einschließlich Reduzierung, falls der Koeffizient unter 1 liegt). Eine Liste lokaler Koeffizienten nach Städten ist auf der Website des Finanzministeriums verfügbar.

  • Koeffizient abhängig von der Größe der Gemeinde
  • Inflationsfaktor aus 2024

Eine weitere Neuerung der Regierung ist die Einführung eines Inflationskoeffizienten, der auf Basis der Preisindexsteigerung berechnet wird. Somit wird die Grundsteuer jährlich an die Inflation angepasst.

Für landwirtschaftliche Flächen ist der Inflationskoeffizient immer 1 (die Inflation ist bereits in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt).

Das Finanzministerium veröffentlicht die Änderung des Inflationskoeffizienten bis spätestens 30. Juni des Kalenderjahres vor dem Steuerjahr im Gesetz- und Verordnungssammlungsblatt. Der Inflationskoeffizient darf jährlich höchstens um 20 % steigen (d. h. ein Fünftel). Für das Steuerjahr 2024 ist der Inflationskoeffizient auf 1 festgelegt (Übergangsbestimmungen des Gesetzes). Dieser Koeffizient bleibt 2025 unverändert.

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